Rz. 48

Gegen die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses oder die Ablehnung des Antrags auf Erteilung ist die Beschwerde nach § 58 FamFG gegeben. Gegen den Beschluss, der das Testamentsvollstreckerzeugnis für kraftlos erklärt, gibt es keine Beschwerde, § 354 i.V.m. § 353 FamFG. Die Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG ist dabei aber nicht gegeben, wenn sie auf ein Erbrecht nach dem Erblasser gestützt wird und feststeht, dass das behauptete Erbrecht nicht besteht.[120] Gegen einen Vorbescheid, durch den das Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ankündigt, steht dabei dem lediglich Pflichtteilsberechtigten kein Beschwerderecht zu.[121] In gleicher Weise steht dem gewöhnlichen Nachlassgläubiger kein Beschwerderecht gegen die ablehnende Entscheidung des Nachlassgerichts zu, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.[122] Dagegen steht einem Vermächtnisnehmer das Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers zu, wenn es zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehörte, ein Vermächtnis zu erfüllen.[123]

[120] KG FGPrax 2001, 24 m. Anm. Krug.
[123] BGH, Beschl. v. 24.4.2013 – IV ZB 4/12, ZErb 2013, 203.

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