Leitsatz (amtlich)
Dem lediglich Pflichtteilsberechtigten steht gegen den Vorbescheid, durch den das Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ankündigt, kein Beschwerderecht zu. (Fortführung vom OLG Hamm RPfleger 1977, 306).
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 12 T 46/02) |
AG Hannover (Aktenzeichen 53 VI 598/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 3) trägt die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1), 2), 5) und 6) im Verfahren der weiteren Beschwerde.
Beschwerdewert: 3.000 Euro.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist unbegründet.
Ob die Entscheidung des LG rechtsfehlerfrei ist, kann offen bleiben, da sie sich i.E. als richtig darstellt (§ 27 Abs. 1 S. 1 und 2 FGG i.V.m. § 561 ZPO). Denn die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 1.8.2002 gegen den Beschluss des AG vom 10.7.2002 war schon als unzulässig zurückzuweisen, weil die Beteiligte zu 3) nicht beschwerdeberechtigt war.
Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 20 Abs. 1 FGG, da diese für das Beschwerdeverfahren gegen den Vorbescheid für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht durch andere Vorschriften ausgeschlossen ist (vgl. OLG Hamm, RPfleger 1977, 306 [307]). Nach dieser Vorschrift steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung des Gerichts beeinträchtigt ist, wozu ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht durch den Entscheidungssatz der angefochtenen Verfügung erforderlich ist (Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 20 Rz. 12).
Das Pflichtteilsrecht der Beteiligten zu 3) wird durch die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das keine Entscheidung über das Pflichtteilsrecht enthält, nicht beeinträchtigt. Der Pflichtteilsberechtigte hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch (§§ 2303, 2317 BGB), der gegen die Erben, nicht jedoch gegen den Testamentsvollstrecker geltend zu machen ist (§ 2213 Abs. 1 S. 3 BGB).
Für ein Beschwerderecht ist es nicht ausreichend, dass durch den Vorbescheid nur rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Pflichtteilsberechtigten betroffen sind, wie z.B. dadurch, dass er gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung klagen muss, wenn er in den vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass vollstrecken will (§ 748 Abs. 3 ZPO, OLG Hamm RPfleger 1977, 306, wonach dem Pflichtteilsberechtigten gegen die Verfügung, durch die §§ 307, 306 die Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses abgelehnt wird, ein Beschwerderecht nicht zusteht).
Der Verneinung einer Beschwerdeberechtigung des Pflichtteilsberechtigten gegen den Vorbescheid über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses steht nicht entgegen, dass dem Pflichtteilsberechtigten gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers (KG NJW 1963, 1553) die Beschwerdeberechtigung zuerkannt worden ist. Denn diese Entscheidung beruht darauf, dass als Beteiligter i.S.d. § 2200 Abs. 2, § 2202 Abs. 3 S. 1 und § 2227 Abs. 1 BGB auch derjenige anzusehen ist, der lediglich ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat (BGH NJW 1961, 1717 [1718]; KG NJW 1963, 1553), wobei bezüglich des Pflichtteilsberechtigten entscheidend war, dass Pflichtteilsberechtigte ggü. anderen Nachlassgläubigern eine Sonderstellung einnehmen, die sich daraus ergibt, dass in der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs, der zur Voraussetzung hat, dass der Berechtigte ohne die Verfügung von Todes wegen zur gesetzlichen Erbfolge berufen wäre, in gewissem Sinne die Geltendmachung eines gesetzlichen Erbrechts liegt (KG NJW 1963, 1553). Dieser Gesichtspunkt kann aber im Rahmen der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht zur Bejahung der Beschwerdeberechtigung führen, da hier die engeren Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 FGG erfüllt sein müssen, wie oben ausgeführt. Dementsprechend wird die Beschwerdeberechtigung des Pflichtteilsberechtigten gegen den Vorbescheid über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses von Staudinger/Schilken (Staudinger/Schilken, 1996, BGB, § 2368 Rz. 31) und Promberger in Münchkomm (Promberger in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 2368 Rz. 25 BGB) verneint.
Die weitere Beschwerde war nicht dem BGH nach § 28 Abs. 2 S. 1 FGG zur Entscheidung vorzulegen.
Die o.g. Entscheidung, die eine Beschwerdeberechtigung des Pflichtteilsberechtigten bejaht hat, betraf, wie ausgeführt, eine andere Rechtsfrage. Auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidungen eines anderen OLG, die die hier zu entscheidende Rechtsfrage betreffen, sind dem Senat nicht bekannt. Die vom LG im angefochtenen Beschluss angegebene Fundstelle (Bl. 641 d.A. sowie Bl. 473 d.A.) zu einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1553) ist unzutreffend. Der Senat konnte auch nicht feststellen, dass dem LG nur ein Fehler bei der Wiedergabe der Fundstelle unterlaufen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 Fall 1 FGG.
Der Beschwerdewert wurde...