Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses und Einziehung eines Erbscheins über den Nachlaß. Testamentsvollstreckerzeugnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein nicht dem gestellten Antrag entsprechend erteiltes Testamentsvollstreckerzeugnis ist einzuziehen.

 

Normenkette

BGB § 2368 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 05.11.1987; Aktenzeichen 4 T 132/87)

AG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen 1 VI 589/85)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses wird aufgehoben …

3. Der Beteiligte zu 1) hat die den Beteiligten zu 2) bis 6) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

4. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 10 000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Erblasserin war in einziger Ehe mit dem am … vorverstorbenen F. H. verheiratet. Der aus dieser Ehe hervorgegangene Sohn N. ist kinderlos im Zweiten Weltkrieg gefallen. Im gemeinschaftlichen Testament vom 26. August 1951 setzten sich die Eheleute H. gegenseitig zu Alleinerben ein und benannten als Erben des überlebenden Ehegatten die Verwandten der Ehefrau zur einen und die Verwandten des Ehemannes zur anderen Hälfte. In einem Nachtrag ordneten sie mehrere Vermächtnisse an. Nach dem Tod ihres Ehemannes errichtete die Erblasserin noch weitere fünf Testamente, in denen die in dem gemeinschaftlichen Testament angeordnete Erbfolge im Grundsatz beibehalten worden ist und lediglich hinsichtlich einzelner Erbschaftsgegenstände, Vermächtnisse und Auflagen Änderungen erfolgten. Außerdem hat die Erblasserin in den Testamenten vom 4. April 1971 und 11. Juni 1973 den Beteiligten zu 1) zu ihrem Testamentsvollstrecker bestimmt.

Den Antrag des Beteiligten zu 1), ihm ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erblasserin sei nach dem gemeinschaftlichen Testament nicht berechtigt gewesen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Gleichzeitig erteilte das Amtsgericht den Erben einen Erbschein, in dem die Ernennung eines Testamentsvollstreckers nicht angegeben ist. Die hiergegen gerichteten Beschwerden des Beteiligten zu 1) hatten teilweise Erfolg. Das Landgericht hat die Einziehung des Erbscheins angeordnet (Ziff. 1 des Beschlusses) und das Nachlaßgericht angewiesen, „dem Beteiligten zu 1) ein Testamentsvollstreckerzeugnis des Inhalts zu erteilen, daß der Beteiligte zu 1) beschränkt auf die Ausführung der in den Testamenten vom 4. April 1971, 11. Juni 1973 und 25. Oktober 1983 ausgesetzten Vermächtnisse und angeordneten Verpflichtungen, insoweit unter Beschränkung der Beteiligten zu 2) bis 6) zum Testamentsvollstrecker ernannt ist” (Ziff. 2 des Beschlusses). Mit seiner weiteren Beschwerde will der Beteiligte zu 1) erreichen, daß ihm hinsichtlich der auf die gesetzlichen Erben der Erblasserin, die Beteiligten zu 2) bis 6), entfallenden Nachlaßhälfte ein unbeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wird.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel, das sich ersichtlich nur gegen Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses richtet, hat keinen Erfolg.

Das Landgericht ist aufgrund der sich aus den einzelnen Testamenten ergebenden Entwicklung der Vermächtnisse und Auflagen und des Zusammenhangs, in dem der Beteiligte zu 1) zum Testamentsvollstrecker ernannt ist, zu dem Ergebnis gelangt, daß nach dem Willen der Erblasserin die Testamentsvollstreckung nur mit beschränktem Wirkungskreis angeordnet ist. Diese Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments durch das Tatsachengericht kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht (§ 27 FGG) nur daraufhin überprüfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend erforscht worden ist, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und hierbei nicht gegen Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen worden ist. Dabei müssen die vom Tatrichter vorgenommenen Schlußfolgerungen nicht zwingend sein. Es genügt, wenn sie nur möglich sind, mag auch eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder sogar noch näher gelegen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.01.1986 – Rpfleger 1986, 479 und 14.08.1986 – 3 W 129/86 –; BayObLG Rpfleger 1980, 471; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., § 27 Rdnr. 42 m. Nw.).

Im Rahmen dieser Nachprüfungsmöglichkeit läßt sich hier eine Rechtsverletzung nicht feststellen. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, wenn das Landgericht sieh nicht allein am Wortlaut der Testamentsvollstreckerernennung orientiert, sondern den entsprechenden Erblasserwillen im Wege einer Gesamtschau aller testamentarischen Verfügungen ermittelt hat. Auch sonst zeigt die weitere Beschwerde keine Rechtsfehler auf. Sie setzt lediglich die von ihr gewünschte Auslegung an die Stelle derjenigen des Landgerichts. Das ist ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren jedoch verwehrt.

Kann die Beschwerde demnach keinen Erfolg haben, so muß der angefochtene Beschluß in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang gleichwohl aufgehobe...

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