Entscheidungsstichwort (Thema)

Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses über den Nachlaß. Testamentsvollstreckerzeugnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das abweichend von einem Antrag erteilt wird, muss eingezogen werden, selbst dann wenn es richtig wäre.

 

Normenkette

BGB § 2368

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 11.10.1991; Aktenzeichen 2 T 128/91)

AG Idar-Oberstein (Entscheidung vom 25.09.1991; Aktenzeichen 6 VI 270/91)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde wird der angefochtene Beschluß aufgehoben.

II. Das Amtsgericht – Nachlaßgericht – Idar-Oberstein wird angewiesen, das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 25. September 1991 – 6 VI 270/91 – einzuziehen und dem Antragsteller ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, das mit Ausnahme der Wörter „einen der beiden” im ersten Satz vor Testamentsvollstrecker, die ersatzlos zu streichen sind, inhaltlich dem Testamentsvollstreckerzeugnis vom 25. September 1991 entspricht.

III. Der Wert des Gegenstands beider Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 50 000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und in zulässiger Weise erhoben (§§ 29 Abs. 1, Abs. 4, 20 FGG). Sie ist dem Antragsteller schon deshalb eröffnet, weil die Zivilkammer seine Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (BGHZ 5, 39, 45; BayObLGZ 1964, 173, 176; 385, 386; 1965, 140, 141; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., § 27 Rdnr. 6).

Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache den angestrebten Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Satz 1 FGG).

Die Zivilkammer hat ausgeführt, der Beschwerdeführer werde durch den Inhalt des ihm erteilten Zeugnisses vom 25. September 1991 nicht beschwert. Dieses Zeugnis sei sachlich richtig, da der Erblasser zwei Testamentsvollstrecker ernannt habe. Die gesetzliche Regel des § 2224 Abs. 1 BGB sei durch den Erblasser ausgeschlossen worden, da er eine Aufteilung der Aufgabenkreise angeordnet habe, indem er seinen Sohn … als Nebenvollstrecker mit dem eng begrenzten Aufgabenkreis hinsichtlich der Vermächtnisse zugunsten der Enkelkinder … und … eingesetzt habe. Die Formulierung, daß der Beschwerdeführer nur einer von beiden Testamentsvollstrecker sei, möge entbehrlich sein. Angesichts des Inhalts des Zeugnisses im übrigen könne ihr jedoch nicht entnommen werden, daß die beiden Testamentsvollstrecker nur gemeinschaftlich handeln könnten. Dies ist nicht frei von Rechtsirrtum.

1. Der Beschwerdeführer war befugt, die Erstbeschwerde mit dem Ziel der Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und Erteilung eines anderen Zeugnisses einzulegen. Gegen die Erteilung des Zeugnisses kann der Antragsberechtigte, also der Testamentsvollstrecker, mit der Beschwerde geltend machen, daß der Inhalt des Zeugnisses vom Antrag abweicht. Ebenso wie ein Erbschein kann ein Testamentsvollstreckerzeugnis, auf das nach § 2368 Abs. 3 Satz 1 BGB die Vorschriften über den Erbschein entsprechend Anwendung finden, nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum nur entsprechend dem gestellten Antrag erteilt werden; das Nachlaßgericht ist nicht befugt, einen Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis mit einem von dem Antrag abweichenden Inhalt zu erteilen (Senat, OLGZ 1989, 153, 155; OLG Hamm OLGZ 1967, 71, 72; OLG München HRR 1942, Nr. 752; KGJ 48 A 107; Haegele/Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 9. Aufl., Rdnr. 696; Münch.Komm. (Promberger) 2. Aufl., § 2368 Rdnr. 18 i.V.m. § 2353 Rdnr. 101; RGRK-Kregel, BGB, 12. Aufl., § 2353 Anm. 6; Soergel/Damrau, BGB, 11. Aufl., § 2368 Rdnr. 7; Staudinger/Firsching, BGB, 12. Aufl., § 2368 Rdnr. 7). Infolgedessen muß ein Zeugnis, das abweichend von einem Antrag erteilt wird, in entsprechender Anwendung von § 2361 BGB selbst dann eingezogen werden, wenn es richtig wäre (Senat a.a.O.; OLG München a.a.O.). Hier hat das Nachlaßgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, das in rechtserheblicher Weise von dem gestellten Antrag abweicht. Mit Schriftsatz vom 22. September 1991 hat der Antragsteller beantragt, ihm ein unbeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis mit dem von ihm vorgegebenen Inhalt zu erteilen. Das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 25. September 1991 weist ihn hingegen in Art. eines Teilzeugnisses als einen von mehreren Testamentsvollstreckern aus, entspricht also nicht seinem Antrag und ist daher bereits aus diesem Grunde einzuziehen.

2. Das Zeugnis entspricht aber auch sachlich nicht den Anordnungen des Erblassers. Entgegen der Ansicht des Landgerichts im angefochtenen Beschluß ist der Hinweis auf das Vorhandensein eines Mitvollstreckers nicht nur entbehrlich; er ist vielmehr geeignet, mit Rücksicht auf die Bedeutung des Zeugnisses als Legitimationsurkunde das Zeugnis unklar zu machen und seinen Gebrauch zu erschweren. Er muß daher unterbleiben.

Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist wie der Erbschein dazu bestimmt, eine zum rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten brauchbare und ausreichende Legitimation zu ...

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