An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Az. _________________________
In dem Rechtsstreit
_________________________,
– Kläger –
gegen
_________________________
– Beklagten –
wegen _________________________
wurde durch den Tod der Klagepartei der Rechtsstreit gem. § 239 ZPO unterbrochen.
In meiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den Nachlass des _________________________, verstorben am _________________________, nehme ich den Rechtsstreit gegen die Beklagtenpartei auf (alternativ: namens und in Vollmacht des Testamentsvollstreckers _________________________) und beantrage gleichzeitig,
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die Berichtigung des Rubrums auf Seiten der Klagepartei wie folgt: |
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"_________________________, in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den Nachlass nach _________________________" |
Mit Wechsel der Aktivlegitimation gem. § 2212 BGB ist die Neuformulierung der Anträge wie folgt geboten:
1. |
Der Beklagte wird verurteilt _________________________, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am _________________________ verstorbenen _________________________ zu bezahlen. |
2. |
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
3. |
_________________________ |
Begründung:
I. Am _________________________ ist _________________________ in _________________________ verstorben. Der Kläger wurde zum Testamentsvollstrecker für den Nachlass ernannt. Beschränkungen der Rechte des Testamentsvollstreckers hat der Erblasser nicht angeordnet. Er hat das Amt mit Erklärung vom _________________________ gegenüber dem Nachlassgericht angenommen.
Beweis: |
Nachlassakten des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht –, Az. _________________________, deren Beiziehung im vorliegenden Verfahren beantragt wird. |
Dem Kläger wurde am _________________________ über seine Stellung als Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.
Beweis: Testamentsvollstreckerzeugnis vom _________________________, in Kopie anbei.
Bei dem im vorliegenden Verfahren zunächst vom Erblasser geltend gemachten Anspruch handelt es sich um einen Anspruch, welcher im Wege der Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich auf die Erben übergehen würde und demnach in den vom Testamentsvollstrecker zu verwaltenden Nachlass fällt. Es handelt sich damit um ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht, welches für die Dauer der Testamentsvollstreckung lediglich von diesem geltend gemacht werden kann (§ 2212 BGB).
(Rechtsanwalt)