Rz. 87
Die erforderliche Schriftform des Nachlassverzeichnisses ist zwar nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, ergibt sich jedoch daraus, dass gem. § 2215 Abs. 2 BGB das Verzeichnis mit Datumsangabe (Tag der Aufnahme) zu versehen und vom Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen ist. Auf Verlangen hat der Testamentsvollstrecker die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen, § 2215 Abs. 2 Hs. 2 BGB. Nach § 2215 Abs. 3 BGB kann der Erbe verlangen, dass er bei der Erstellung hinzugezogen wird. Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ein amtliches Nachlassverzeichnis zu erstellen, § 2215 Abs. 4 BGB. Der Erbe kann ein solches auch vom Testamentsvollstrecker verlangen. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis oder ein begründetes Misstrauen gegen den Testamentsvollstrecker ist nicht Voraussetzung für ein solches Verlangen.
Nach § 20 Abs. 1 BNotO ist der Notar für die Aufnahme solcher Verzeichnisse zuständig. Die Zuständigkeit anderer Stellen ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Soweit der Testamentsvollstrecker damit rechnen muss, dass es im Rahmen seiner Amtsführung zu Beanstandungen durch die Erben kommt, wird er in der Regel selbst an der amtlichen Aufnahme des Nachlassverzeichnisses interessiert sein, da die aufnehmende Amtsperson nach h.M. zu eigenen Ermittlungen berechtigt und verpflichtet ist und dadurch dem Nachlassverzeichnis eine größere Richtigkeitsvermutung beigemessen werden kann. Ein amtliches Nachlassverzeichnis nach § 2215 Abs. 4 BGB kann der Erbe oder sonstige Berechtigte auch noch nach längerer Zeit fordern.
Rz. 88
Für den Inhalt des Nachlassverzeichnisses genügt eine Aufstellung aller der Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände. Es besteht weder eine Verpflichtung zur Beschreibung der der Verwaltung unterliegenden Gegenstände noch eine Pflicht zur Wertermittlung.
Rz. 89
Die Beschreibung und Wertangabe sind jedoch im Hinblick auf eine ggf. durch den Erben veranlasste Inventaraufnahme oder im Hinblick auf mögliche Pflichtteilsansprüche zweckdienlich. Nach § 2215 Abs. 1 BGB sind im Nachlassverzeichnis auch die bekannten Nachlassverbindlichkeiten aufzunehmen. Um den genauen Bestand des Nachlasses ermitteln zu können und zur Erfüllung der erbschaftsteuerlichen Verpflichtungen muss der Testamentsvollstrecker darüber hinaus die Schenkungen des Erblassers im Rahmen der Erstellung des Nachlassverzeichnisses berücksichtigen.
Rz. 90
Nach § 2215 Abs. 2 BGB ist das Verzeichnis mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen. Dies ist frühestens der Zeitpunkt der Amtsannahme, da der Testamentsvollstrecker ab diesem Zeitpunkt gem. § 2215 Abs. 1 BGB zur Verzeichniserstellung verpflichtet ist. Da sich zwischen Erbfall und Amtsannahme Veränderungen im Nachlassbestand ergeben haben können, kann der Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis zum Zeitpunkt des Erbfalls wohl nicht verantwortlich erstellen (vgl. Muster Rdn 101). Sollten dem Testamentsvollstrecker Veränderungen zwischen dem Erbfall und seiner Annahme bekannt geworden sein, so empfiehlt sich, dies in einer Erläuterung zum Verzeichnis darzulegen.
Rz. 91
Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung trägt der Nachlass, § 2215 Abs. 5 BGB.