An das
Landgericht – Zivilkammer –
_________________________
Klage
des _________________________
– Klägers –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
_________________________, in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den Nachlass nach _________________________
– Beklagten –
auf Feststellung.
Vorläufiger Gegenstandswert: _________________________
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage zum Landgericht _________________________ mit der Bitte um Anberaumung eines möglichst nahen Termins zur mündlichen Verhandlung, für die die Stellung folgender Anträge angekündigt wird:
1. |
Es wird festgestellt, dass der vom Beklagten aufgestellte und für verbindlich erklärte Teilungsplan vom _________________________ zur Auseinandersetzung des Nachlasses des am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________ unwirksam ist. |
2. |
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
3. |
Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. |
Begründung:
I. Am _________________________ ist _________________________ in _________________________ verstorben. Der Beklagte wurde zum Testamentsvollstrecker für den gesamten Nachlass ernannt. Beschränkungen der Rechte des Testamentsvollstreckers hat der Erblasser nicht angeordnet. Er hat das Amt mit Erklärung vom _________________________ gegenüber dem Nachlassgericht angenommen. Der Kläger ist ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht – zum Miterben neben dem weiteren Abkömmling des Erblassers, _________________________, nach dem verstorbenen Erblasser berufen.
Beweis: |
Nachlassakten des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht –, Az. _________________________, deren Beiziehung im vorliegenden Verfahren beantragt wird. |
II. Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage die Feststellung der Unwirksamkeit des vom Beklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker aufgestellten Teilungsplans zur Auseinandersetzung des Nachlasses des am _________________________ verstorbenen _________________________.
Das Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beklagte im Rahmen des von ihm für verbindlich erklärten Teilungsplans eine notwendigerweise nach § 2050 Abs. 1 BGB zugunsten des Klägers vorzunehmende Ausgleichung unter den Abkömmlingen nicht berücksichtigt hat. Nachdem der vom Testamentsvollstrecker aufzustellende Teilungsplan die Grundlage der Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben bildet und der Testamentsvollstrecker mit seiner Erklärung, wonach der Teilungsplan verbindlich und endgültig ist, die Auseinandersetzung auf der Grundlage des Teilungsplans beabsichtigt, hat der Kläger ein Interesse an der beantragten Feststellung. Die Erhebung einer Leistungsklage ist dem Kläger nicht möglich, da erst mit Feststellung der vorzunehmenden Ausgleichung und der daraus resultierenden Unwirksamkeit des Teilungsplans der ausgleichungspflichtige Mehrempfang des weiteren Miterben durch den Beklagten als Testamentsvollstrecker zu ermitteln ist. Erst danach kann unter Zugrundelegung des Wertes der Ausgleichung ein neuer Teilungsplan aufgestellt werden.
III. _________________________ (Darlegung des Sachverhalts, welcher zu einer Ausgleichungsverpflichtung führt)
(Rechtsanwalt)