Rz. 68
Regelaufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Auseinandersetzung des Nachlasses, § 2204 BGB. Dazu ist er nicht nur verpflichtet, sondern den Erben gegenüber auch berechtigt, es sei denn, alle Erben hätten den teilweisen oder völligen Ausschluss der Auseinandersetzung untereinander vereinbart. Bei Erbteilsvollstreckung handelt der Testamentsvollstrecker hingegen nur an Stelle des belasteten Miterben, hat also in Bezug auf die Auseinandersetzung (wie stets) nicht mehr Rechte als der von der Testamentsvollstreckung betroffene Miterbe.
I. Erbauseinandersetzungsvertrag
Rz. 69
Der Testamentsvollstrecker wird zunächst versuchen, eine gütliche Regelung über die Auseinandersetzung in Form eines Erbauseinandersetzungsvertrags mit den Erben zu erreichen. Dabei handelt es sich um einen mehrseitigen schuldrechtlichen Vertrag, der grundsätzlich formfrei ist, soweit er nicht die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks, § 311b Abs. 1 BGB, oder eines GmbH-Anteils, § 15 Abs. 4 GmbHG, enthält.
Rz. 70
Dieser Vertrag bildet den Rechtsgrund für die Übertragung von Nachlassgegenständen auf die einzelnen Miterben nach §§ 929 ff., 873 ff., 398 ff. BGB. Dabei sind die Erben nicht an Teilungsanordnungen des Erblassers, § 2048 BGB, gebunden, da diese zu keiner dinglichen Zuordnung von Nachlassgegenständen an einzelne Miterben führen.
II. Auseinandersetzungsplan
Rz. 71
Kommt eine Einigung über einen Erbauseinandersetzungsvertrag nicht zustande, so muss der Testamentsvollstrecker unter Berücksichtigung der Anordnungen des Erblassers einen Auseinandersetzungsplan erstellen, §§ 2042 ff., 749 ff. BGB. Dabei handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Testamentsvollstreckers darüber, wie er bei der Auseinandersetzung vorgehen wird; sie wird mit Zugang bei den Erben wirksam, § 130 Abs. 1 BGB. Der Testamentsvollstrecker sollte vor Absendung des Auseinandersetzungsplans die Erben anhören, was am besten durch Übersendung eines vorläufigen Plans mit der Bitte um Stellungnahme innerhalb einer gewissen Frist geschehen wird. Vor dem Vollzug ist der Testamentsvollstrecker zur Anhörung verpflichtet, § 2204 Abs. 2 BGB. Die unterlassene Anhörung berührt die Wirksamkeit des Planes nicht, kann aber zu Schadensersatzansprüchen führen, § 2219 BGB.
Rz. 72
Inhaltlich muss der Auseinandersetzungsplan den Vorgaben des Testaments entsprechen. Soweit das Testament nichts anderes bestimmt, hat die Auseinandersetzung nach Maßgabe der §§ 2042–2057a BGB zu erfolgen. Abweichungen sind nur mit Zustimmung aller Miterben möglich. Mangels Anordnung im Testament bzw. Zustimmung aller Miterben hat also auch der Testamentsvollstrecker den Nachlass vollständig zu versilbern – Grundstücke durch Teilungsversteigerung, sonstige Gegenstände nach den Regeln über den Pfandverkauf (§ 2042 Abs. 2, 753 Abs. 1 S. 1 BGB) – und den Erlös unter den Miterben nach Erbquoten zu verteilen.
Rz. 73
Obwohl regelmäßig gerade die Erleichterung der Erbauseinandersetzung ein Motiv für die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sein dürfte, wird dieser Rechtslage in vielen Testamenten nicht Rechnung getragen, in denen Anordnungen zur Erbauseinandersetzung fehlen. Notwendig, aber auch ausreichend, um eine Nachlassverzögerung zu vermeiden, ist zumindest die Anordnung, dass der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung nach billigem Ermessen vornehmen darf.
Rz. 74
Jeder Miterbe, der mit dem Plan nicht einverstanden ist, kann vor den allgemeinen Zivilgerichten klagen. Die Klage ist gegen den Testamentsvollstrecker zu richten und kann auf Feststellung der Unwirksamkeit des gesamten Planes oder Teilen hiervon gerichtet sein. Ist die Klage erfolgreich, entfällt der Plan und der Testamentsvollstrecker muss unter Beachtung der Urteilsgründe einen anderen Plan erstellen. Er gelangt dabei aber freilich nicht zwingend zu einem zutreffenden Ergebnis, weil das Gericht lediglich die Gründe für die Unwirksamkeit des ersten Plans, nicht aber das richtige Ergebnis mitteilen wird.
Rz. 75
Eine andere Auffassung hält deshalb eine Gestaltungsklage auf Aufstellung eines korrekten Teilungsplans durch das Gericht für zutreffend. Dann allerdings träte das Gericht an die Stelle des vom Erblasser ausgewählten Testamentsvollstreckers. Nach dritter Auffassung muss der klagende Miterbe wie bei der Erbauseinandersetzung ohne Testamentsvollstrecker einen eigenen Teilungsplan aufstellen und Leistungsklage auf Zustimmung zu diesem Plan erheben; ggf. kann er mit Hilfsanträgen arbeiten, deren Letzter die bloße Feststellung der Nichtigkeit sein kann. Richtigerweise ist der Miterbe nicht zur Aufstellung eines anderen Planes verpflichtet, sondern kann sich auf die Feststellung der Unwirksamkeit des vorgelegten Planes beschränken. Häufig wird sich die Unzulässigkeit des Teilungsplanes gerade aus der fehlenden Versilberung des Nachlasses und damit fehlender...