An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Klage
des _________________________
– Klägers –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
_________________________, in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den Nachlass nach _________________________
– Beklagten –
auf Herausgabe.
Vorläufiger Gegenstandswert: _________________________
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage zum Landgericht _________________________ mit der Bitte um Anberaumung eines möglichst nahen Termins zur mündlichen Verhandlung, für die die Stellung folgender Anträge angekündigt wird:
1. |
Der Beklagte wird verurteilt, den Pkw Marke _________________________, Fahrzeugidentifizierungsnummer _________________________, aus dem Nachlass des am _________________________ verstorbenen Erblassers _________________________ dem Kläger zur freien Verfügung zu überlassen und einschließlich des Kraftfahrzeugbriefes herauszugeben. |
2. |
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
3. |
Das Urteil ist – ggf. gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar. |
Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich schon jetzt:
4. |
Für den Fall der Säumnis des Beklagten den Erlass eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO. |
5. |
Für den Fall des Anerkenntnisses den Erlass eines Anerkenntnisurteils nach § 307 ZPO. |
Begründung:
I. Am _________________________ ist _________________________ in _________________________ verstorben. Der Beklagte wurde zum Testamentsvollstrecker für den gesamten Nachlass ernannt. Beschränkungen der Rechte des Testamentsvollstreckers hat der Erblasser nicht angeordnet. Er hat das Amt mit Erklärung vom _________________________ gegenüber dem Nachlassgericht angenommen. Der Kläger ist ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht – neben seinen drei Geschwistern zum Miterben nach dem verstorbenen Erblasser berufen.
Beweis: |
Nachlassakten des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht –, Az. _________________________, deren Beiziehung im vorliegenden Verfahren beantragt wird. |
II. Der Kläger macht mit vorliegender Klage gegen den Beklagten als Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf vorzeitige Überlassung eines Nachlassgegenstandes gem. § 2217 Abs. 1 BGB geltend.
Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:
Nach Angaben des Beklagten im letzten Bericht vom _________________________ sind sämtliche dem Testamentsvollstrecker bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt. Der Nachlass verfügt auch über ausreichende Geldmittel, um die zu erwartende Erbschaftsteuerschuld zu begleichen. Der Beendigung der Testamentsvollstreckung steht nach Angaben des Beklagten lediglich noch der Ausgang des Rechtsstreites bezüglich einer Forderung des Nachlasses gegen _________________________ entgegen. Die im Falle des Unterliegens anfallenden Kostenerstattungsansprüche sind ebenfalls aus den erheblichen Geldmitteln des Nachlasses offensichtlich gedeckt.
Beweis: |
1. |
Bericht des Beklagten vom _________________________, in Kopie anbei. |
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2. |
Nachlassverzeichnis vom _________________________, in Kopie anbei. |
Ausweislich des vom Beklagten aufgestellten Nachlassverzeichnisses vom _________________________ gehört zum Nachlass der Pkw Marke _________________________, Fahrzeugidentifizierungsnummer_________________________, welcher nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vom Beklagten mit einem Wert von 75.000 EUR angegeben wurde.
Beweis: Nachlassverzeichnis vom _________________________, in Kopie anbei.
Der Beklagte bedarf dieses Pkw offensichtlich nicht mehr zur Erfüllung der ihm als Testamentsvollstrecker obliegenden Aufgaben.
Der Kläger ist ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht – vom _________________________ zum Alleinerben berufen.
Beweis: Erbschein des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht – vom _________________________, in Kopie anbei.
Der Pkw wäre demnach bei Beendigung des Amtes an den Kläger als Alleinerben gem. §§ 2218 Abs. 1, 667 BGB herauszugeben.
Einer Sicherheitsleistung durch den Kläger gem. § 2217 Abs. 2 BGB bedarf es offensichtlich nicht, nachdem sämtliche Nachlassverbindlichkeiten nach Angaben des Beklagten bereits berichtigt sind bzw. für etwaige noch zu berichtigende Nachlassverbindlichkeiten ausreichende Geldmittel im Nachlass vorhanden sind.
Beweis: |
1. |
Bericht des Beklagten vom _________________________, in Kopie anbei. |
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2. |
Nachlassverzeichnis vom _________________________, in Kopie anbei. |
Der Beklagte wurde mit Schreiben der Unterfertigten vom _________________________ unter Fristsetzung zum _________________________ zur Freigabe und Überlassung des Pkw aufgefordert.
Beweis: Sch...