Rz. 84
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser und die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers sind voneinander zu trennen, ebenfalls das Bestehen der Testamentsvollstreckung und des konkreten Amtes. Der Nachlass unterliegt der Testamentsvollstreckung mit Eintritt des Erbfalls, das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt dagegen erst mit Eingang seiner Annahmeerklärung beim Nachlassgericht (§ 2202 Abs. 1 BGB). Entsprechend ist auch zwischen der Beendigung des Amtes insgesamt und der Beendigung der Vollstreckung durch eine bestimmte Person zu unterscheiden; das Ende der Vollstreckung durch eine bestimmte Person muss nicht zwangsläufig zur Beendigung des Amtes insgesamt führen.
I. Ernennung des Testamentsvollstreckers
Rz. 85
Hat der Erblasser eine Person als Testamentsvollstrecker in seiner letztwilligen Verfügung benannt, so liegt darin zugleich die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Der Erblasser kann auch für den Fall des Wegfalles der von ihm benannten Personen einen (oder mehrere) Ersatztestamentsvollstrecker ernennen (§ 2197 Abs. 2 BGB).
Rz. 86
Die Auswahl des Testamentsvollstreckers kann der Erblasser auch einem Dritten überlassen (§ 2198 BGB). Bei diesem Dritten kann es sich um einen oder mehrere Miterben handeln. Auf Antrag eines Beteiligten ist dem Dritten vom Nachlassgericht eine Frist zu setzen, nach deren Ablauf das Bestimmungsrecht erlischt. Der Beteiligtenbegriff entspricht dem des § 2227 BGB, antragsberechtigt ist also jeder einzelne Miterbe, auch der vollstreckungsfreie Miterbe. Der Erblasser kann zudem den Testamentsvollstrecker ermächtigen, selbst die Auswahl eines Mit-Testamentsvollstreckers oder Nachfolgers vorzunehmen (§ 2199 BGB), eine Fristsetzung durch das Nachlassgericht hierfür sieht das Gesetz nicht vor.
Rz. 87
Der Erblasser kann auch das Nachlassgericht um Ernennung des Testamentsvollstreckers, also die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers, ersuchen (§ 2200 Abs. 1 BGB). Hat er Testamentsvollstreckung angeordnet, ohne eine Person auszuwählen bzw. einen Dritten zu ermächtigen, liegt hierin in der Regel ein konkludentes Ersuchen. Das Gleiche gilt, wenn eine ernannte Person wegfällt, aber nach dem Willen des Erblassers die Testamentsvollstreckung gleichwohl fortzuführen ist.
Rz. 88
Nach § 2200 Abs. 2 BGB soll das Nachlassgericht vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Zu den Beteiligten gehört auch hier jeder einzelne Miterbe, auch der vollstreckungsfreie. Eine über § 2200 BGB hinausgehende Pflicht des Nachlassgerichts jedenfalls die bekannten Miterben zu hören, ergibt sich allerdings zwingend aus dem Verfahrensrecht. Gemäß § 345 Abs. 3 S. 1 FamFG ist zwar nur der Testamentsvollstrecker selbst Muss-Beteiligter des Ernennungsverfahrens. Die (Mit-)Erben können nach S. 2 der Vorschrift vom Nachlassgericht als Beteiligte zugezogen werden, auf ihren Antrag hin müssen auch sie zugegen werden. Um den Miterben die Ausübung ihres Beteiligtenrechts zu ermöglichen, muss das Nachlassgericht daher gem. § 7 Abs. 4 FamFG die ihm bekannten Miterben über die Einleitung des Ernennungsverfahren und ihr Antragsrecht informieren.
Rz. 89
Gegen die Ernennung bzw. die Ablehnung der Ernennung durch das Nachlassgericht findet die befristete Beschwerde zum OLG statt. Beschwerdeberechtigt ist jeder Miterbe allein, selbst wenn es um die Ernennung eines Erbteilsvollstrecker für einen anderen Miterbenanteil geht (str.). Die Gegenansicht überzeugt aus den Gründen, die für die Antragsberechtigung zur Stellung eines Entlassungsantrages ins Feld geführt werden, nicht (siehe dazu Rdn 93).
II. Abschütteln des Testamentsvollstreckers durch Veräußerung des Erbteils
Rz. 90
Jeder Miterbe kann seinen Anteil am Nachlass ganz oder teilweise an einen Dritten veräußern, ohne dass die Testamentsvollstreckung oder eine Erbteilsvollstreckung daran etwas ändern würde, § 2033 BGB. Auf diese Weise kann er – anders als bei einer Ausschlagung, § 2306 Abs. 1 BGB – den wirtschaftlichen Wert seines Erbteils der Erbteilsvollstreckung entziehen, denn der Erlös aus der Veräußerung unterliegt nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers. Vielmehr hat der Erwerber einen mit Testamentsvollstreckung belasteten Anteil erworben. Die Testamentsvollstreckung gestattet es dem Erblasser nämlich, das Schicksal der Gegenstände seines Nachlasses in weitem Umfang über seinen Tod hinaus zu bestimmen, er hat jedoch nicht die Möglichkeit, die Stellung des Erben selbst zu beeinflussen.
Ist der veräußernde Miterbe der einzige mit der Testamentsvollstreckung belastete Miterbe (Erbteilsvollstreckung), endet das Amt insgesamt.