Das Amt des Testamentsvollstreckers endet mit seiner Kündigung nach § 2226 BGB. Eine solche Kündigung kann der Testamentsvollstrecker jederzeit und ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Kündigt er zur Unzeit (unaufschiebbare Maßnahmen sind erforderlich und ein neuer Testamentsvollstrecker als Ersatz nicht vom Erblasser bestimmt), macht sich der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben nach § 2226 Satz 3 BGB i. V. m. § 671 Abs. 2 Satz 2 BGB u. U. schadensersatzpflichtig.
Eine Beendigung des Amts kann auch durch die vom Nachlassgericht ausgesprochene Entlassung nach § 2227 BGB erfolgen. Voraussetzung ist der Antrag eines am Nachlass beteiligten Erben/Vermächtnisnehmers und die Anhörung des Testamentsvollstreckers dazu. Der Testamentsvollstrecker muss seine Pflichten grob verletzt haben bzw. unfähig zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung sein (z. B. längere Krankheit, Überforderung, wirtschaftliche Schieflage beim Testamentsvollstrecker).
Eine grobe Pflichtverletzung liegt vor bei
- verschuldeter Missachtung der vom Erblasser verfügten Anordnungen zur Verwaltung,
- Entnahme einer unangemessen hohen Vergütung aus dem Nachlass,
- schuldhaft verzögerter Erstellung des Nachlassverzeichnisses.
Auch bei Vorliegen eines wichtigen Grunds, namentlich einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung, darf das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten nur entlassen, wenn die darüber hinaus vorzunehmende Abwägung ergibt, dass die eine Entlassung rechtfertigenden Gesichtspunkte mit Blick einerseits auf die Stellung des Testamentsvollstreckers als nach dem Willen des Erblassers amtierende Vertrauensperson anderseits die Schutzbedürftigkeit der Nachlassbeteiligten durch staatliche Gerichte im Fall einer – ernstlichen – Gefährdung der Rechte oder Interessen der Erben ein Gewicht haben, das sich auch gegenüber den für eine Fortführung des Amts sprechenden Umständen durchsetzt. Die fehlende Entrichtung der Erbschaftsteuer stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers dar, die zur Entlassung berechtigt. Übermaßentnahmen des Testamentsvollstreckers bezüglich seiner Vergütung können einen Entlassungsgrund i. S. d. § 2227 BGB darstellen. Die Befugnis, einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB zu stellen, steht auch einem Pflichtteilsberechtigten zu.
Ein Miterbe, dessen Anteil der Testamentsvollstreckung unterliegt, kann sowohl einen Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers betreffend seinem eigenen der Testamentsvollstreckung unterworfenen Erbanteil als auch betreffend einen Erbanteil eines weiteren Miterben stellen, der ebenfalls von der Testamentsvollstreckung umfasst ist. Ein Recht eines nicht mit einer Testamentsvollstreckung belasteten Miterben, gem. § 2227 BGB die Entlassung des für den Erbteil eines anderen Miterben eingesetzten Testamentsvollstreckers zu beantragen, kann sich aus Nachteilen ergeben, die der Erbengemeinschaft z. B. durch verzögerte Mitwirkungshandlungen des Testamentsvollstreckers im Rahmen der Verwaltung der Erbengemeinschaft drohen. Vorstrafen des Testamentsvollstreckers wegen Vermögensdelikten sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen – insbesondere, wenn sich aus der Insolvenzakte ergibt, dass der Testamentsvollstrecker seinen Buchführungspflichten als Unternehmer nicht nachgekommen ist – können seine Entlassung gem. § 2227 BGB rechtfertigen. Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers ist möglich, wenn im Verhältnis zum Erben unüberbrückbare persönliche Spannungen herrschen und ein weiteres gedeihliches Zusammenwirken aus Gründen, die auch in der Person des Testamentsvollstreckers liegen, nicht zu erwarten ist. In allen sonstigen Fällen, außer der Kündigung und Entlassung, endet die Testamentsvollstreckung von selbst mit dem Ablauf einer vom Erblasser gesetzten Frist, durch den Eintritt einer vom Erblasser angeordneten Bedingung oder mit Erledigung sämtlicher Aufgaben seitens des Testamentsvollstreckers. Eine förmliche Aufhebung des Amts erfolgt ebenso wenig, wie eine Anzeige des Testamentsvollstreckers über die erfolgte Vollstreckungsbeendigung.
Besteht nach der Entlassung des vom Erblasser eingesetzten Testamentsvollstreckers zwischen den beteiligten Erben Streit darüber, ob das Amt des Testamentsvollstreckers erloschen oder die Testamentsvollstreckung durch Erledigung der dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben beendet ist, hat hierüber zwar grundsätzlich das Prozessgericht zu entscheiden. Das Nachlassgericht muss sich jedoch mit einem solchen Streit dann als Vorfrage befassen, wenn die Fortdauer des Amts Voraussetzung für eine im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffende Entscheidung ist (Entscheidung über die Einsetzung eines neuen Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht). Für die Beendigung einer Dauer- oder Verwaltungstestamentsvollstreckung gilt § 2210 BGB (p...