Rz. 224
Zu unterscheiden ist zunächst die Frage, ob lediglich das Amt des zunächst bestellten Testamentsvollstreckers endet oder ob die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet wird, d.h. die Verfügungsbefugnis nunmehr den Erben zusteht und die Wirkungen des § 2214 BGB entfallen, folglich nunmehr Eigengläubiger eines Erben Zugriff auf den Nachlass haben. Gesetzliche Grundlagen für die Dauer der Testamentsvollstreckung bzw. vorzeitige Beendigung der Testamentsvollstreckung finden sich in §§ 2209, 2210, 2225–2227 BGB, wobei die gesetzlichen Regelungen unvollständig sind. Es empfiehlt sich daher, bereits bei der Gestaltung des Testaments eine klare Formulierung mit aufzunehmen, insbesondere, ob mit der Beendigung des konkreten Testamentsvollstreckeramtes auch die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet sein soll oder mit einem Nachfolger fortgesetzt wird.
Herrscht Streit über die Frage, ob nur das Amt eines bestimmten Testamentsvollstreckers erloschen ist oder die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist, so entscheidet hierüber das Prozessgericht, nicht das Nachlassgericht (vgl. Muster Rdn 249).
1. Beendigungstatbestände
a) Gründe in der Person des Testamentsvollstreckers
aa) Tod des Testamentsvollstreckers, § 2225 BGB
Rz. 225
Mit dem Tod des Testamentsvollstreckers endet auch sein Amt, es geht nicht auf seine Erben über. Der Erbe ist allerdings gem. § 2218 Abs. 1 i.V.m. § 673 S. 2 BGB anzeige- und einstweilen besorgungspflichtig. Ist von Seiten des Erblassers oder eines Bestimmungsberechtigten ein Nachfolger benannt und die Frist des § 2210 BGB noch nicht abgelaufen bzw. keine Aufgabenerledigung eingetreten, so endet lediglich das Amt des Testamentsvollstreckers, die Testamentsvollstreckung als solche bleibt jedoch bestehen und wird durch einen Nachfolger bzw. vorhandenen Mitvollstrecker, § 2224 BGB, fortgeführt. Soweit kein Mitvollstrecker vorhanden ist, ist in der Zwischenzeit bis zur Annahme des Amtes durch den Nachfolger bei Handlungsbedarf die Bestellung eines Pflegers durch das Betreuungsgericht möglich, ggf. auch die Anordnung einer Nachlasspflegschaft in analoger Anwendung des § 1960 BGB (vgl. auch Ausführungen zur Sicherung des Nachlasses vor Annahme des Amtes durch einen Testamentsvollstrecker, siehe Rdn 70). Anderenfalls tritt mit der Amtsbeendigung durch Tod des Testamentsvollstreckers auch das Ende der Testamentsvollstreckung als solche ein.
bb) Amtsunfähigkeit des Testamentsvollstreckers, § 2225 i.V.m. § 2201 BGB
Rz. 226
Treten in der Person des Testamentsvollstreckers Gründe i.S.d. § 2201 BGB ein, also Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB), beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB) oder ist gem. § 1896 BGB ein Betreuer zur Besorgung der Vermögensangelegenheiten bestellt, endet ebenfalls das Amt des Testamentsvollstreckers, § 2225 BGB. Für die Frage der Beendigung der Testamentsvollstreckung als solcher kann auf die Ausführung zum Tod des Testamentsvollstreckers verwiesen werden.
cc) Verlust der Rechtsfähigkeit von juristischen Personen, welche als Testamentsvollstrecker bestellt waren, § 2225 BGB analog
Rz. 227
Soweit eine juristische Person als Testamentsvollstrecker bestellt ist, endet dieses Amt mit dem Verlust der eigenen Rechtsfähigkeit. Dies gilt auch, soweit das Vermögen der juristischen Person im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übergeht.
dd) Kündigung durch den Testamentsvollstrecker, § 2226 BGB
Rz. 228
Nach § 2226 BGB kann der Testamentsvollstrecker das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung steht im Belieben des Testamentsvollstreckers und ist formlos möglich. Sie ist unwiderruflich und hat gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen, § 2226 S. 2 BGB (vgl. Muster Rdn 250). Die Kündigung ist allerdings unter den Voraussetzungen der §§ 119, 123 BGB anfechtbar. Gemäß § 2226 S. 3 BGB findet für das Kündigungsrecht § 671 Abs. 2 und 3 BGB Anwendung, was zur Folge hat, dass sich der Testamentsvollstrecker bei unzeitiger Kündigung ohne wichtigen Grund schadensersatzpflichtig macht. Das Recht zur Kündigung kann der Erblasser nicht ausschließen, sondern nur durch vertraglichen Kündigungsverzicht mit dem Testamentsvollstrecker – unabhängig von dem nicht ausschließbaren Recht zur Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – vereinbaren. Die Kündigung kann auf einen Teil des Amtes beschränkt werden, wenn sich seine Berechtigung hierzu aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers entnehmen lässt. Auch eine Vereinbarung zur Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Amtsniederlegung mit den Erben ist möglich, führt aber nicht automatisch zum Erlöschen des Amtes, sondern begründet allenfalls eine Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Amtsniederlegung durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Rz. 229
Mit dem Zugang der Kündigung beim Nachlassgericht endet das Amt des Testamentsvollstreckers, soweit nicht in der Kündigung ein späterer Zeitp...