An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Klage
des _________________________, in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den Nachlass nach _________________________
– Klägers –
gegen
1. |
_________________________ |
2. |
_________________________ |
– Beklagte –
wegen: Herausgabe
Vorläufiger Gegenstandswert: _________________________
In meiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den Nachlass nach dem am _________________________ verstorbenen Erblasser erhebe ich Klage zum Landgericht _________________________ mit der Bitte um Anberaumung eines möglichst nahen Termins zur mündlichen Verhandlung, für die die Stellung folgender Anträge angekündigt wird:
1. |
Die Vergütung des Klägers für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker für den Nachlass des am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________ wird auf _________________________ EUR festgesetzt. |
2. |
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
3. |
Das Urteil ist – ggf. gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar. |
Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich schon jetzt:
4. |
Für den Fall der Säumnis der Beklagten den Erlass eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO. |
5. |
Für den Fall des Anerkenntnisses den Erlass eines Anerkenntnisurteils nach § 307 ZPO. |
Begründung:
I. Am _________________________ ist _________________________ in _________________________ verstorben. Der Kläger wurde zum Testamentsvollstrecker für den Nachlass ernannt. Eine Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers wurde nicht angeordnet. Er hat das Amt mit Erklärung vom _________________________ gegenüber dem Nachlassgericht angenommen. Der Beklagte ist ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht – neben dem weiteren Abkömmling _________________________ zum Miterben nach dem verstorbenen Erblasser berufen.
Beweis: |
Nachlassakten des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht –, Az. _________________________, deren Beiziehung im vorliegenden Verfahren beantragt wird. |
Dem Kläger wurde am _________________________ über seine Stellung als Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.
Beweis: Testamentsvollstreckerzeugnis vom _________________________, in Kopie anbei.
II. Zwischen dem Kläger und den Beklagten besteht Streit über die dem Kläger für die Führung des Amtes zustehende angemessene Vergütung nach § 2221 BGB, da von Seiten des Erblassers keine Bestimmung hinsichtlich der Höhe der Vergütung getroffen wurde.
Der Kläger macht daher in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker gegen die Beklagten mit vorliegender Klage den Anspruch auf Festsetzung der Vergütung in der beantragten Höhe geltend.
III. Dem Kläger oblag in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker die Aufgabe der Inbesitznahme und Konstituierung des Nachlasses sowie Abwicklung des Nachlasses einschließlich der Erfüllung von Vermächtnissen und die Auseinandersetzung unter den Miterben.
Beweis: |
Testament des Erblassers vom _________________________, eröffnet durch das Nachlassgericht am _________________________, in Kopie anbei. |
Dabei lag ein wesentliches Schwergewicht der Tätigkeit auf der Konstituierung des Nachlasses, was sich aus Folgendem ergibt:
Dem Kläger lagen nur unzureichende Unterlagen hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Gegenstände vor. Der Erblasser lebte in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod allein und hatte keine geordneten Unterlagen hinterlassen, welche als Grundlage für die Ermittlung des Nachlasses herangezogen werden konnten. Auch Auskunftspersonen waren nur bedingt vorhanden. Wie sich schließlich herausstellte, hatte der Erblasser bei sechs verschiedenen Banken, teilweise im Ausland, Bankkonten unterhalten. Durch die Ermittlungen des Klägers ergab sich, dass der Erblasser zudem Grundbesitz in verschiedenen Grundbuchbezirken hat und teilweise auch Miteigentümer bzw. als Mitglied von Erbengemeinschaften an Grundbesitz beteiligt gewesen ist. Der Erblasser bewohnte bis zu seinem Tod ein größeres Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 220 qm, in welchem zahlreiche Kunstgegenstände vorhanden waren, die in einem Nachlassverzeichnis erfasst werden mussten. Ferner befanden sich Nachlassgegenstände im Besitz Dritter, welche zunächst jeweils zur Herausgabe aufgefordert werden mussten. Dem Kläger oblag daneben eine erhebliche Verantwortung für die Sicherung des Nachlasses, da das vom Erblasser bewohnte Hausanwesen allein stehend und nicht ausreichend gegen unbefugten Zutritt gesichert war und daher zunächst die zahlreichen Kunstgegenstände aufgezeichnet und anschließend eingelagert werden mussten. Zudem musste auch für einen ausreichenden Versicheru...