Rz. 140

Der Gesetzgeber hat in den vorstehend genannten Vorschriften lediglich gesetzlich geregelt, dass der Versicherer berechtigt ist, "seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen". Er überlässt die Herausbildung geeigneter Kriterien und Abgrenzungsmerkmale vollständig der Rechtsprechung.

 

Rz. 141

In der Gesetzesbegründung findet sich lediglich der (nahe liegende) Hinweis, dass für die Bemessung der Leistungskürzung entscheidend sei, ob sich die grobe Fahrlässigkeit im Einzelfall nahe beim bedingten Vorsatz (dann stärkere Kürzung) oder eher im Grenzbereich zur einfachen Fahrlässigkeit (dann geringere Kürzung) befinde (BReg., BT-Drucks 16/3945, S. 69).

 

Rz. 142

Erfahrungen mit entsprechenden Regelungen bestehen nur aufgrund des Schweizerischen VVG, welches allerdings die Leistungskürzung nur in der Fallgruppe der Herbeiführung des Versicherungsfalls vorsieht.

 

Rz. 143

Daher wird tatsächlich erst die Rechtsprechung die erforderliche Rechtssicherheit schaffen können. Allerdings bedeutet dies für den Anwalt, dass er in den ersten Jahren bis zur Herausbildung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung besonders gefordert sein wird. Denn erst durch die entsprechenden Fälle sowie die jeweiligen Argumentationen der die Interessen der Parteien vertretenden Anwälte wird eine Rechtsprechung ermöglicht. Insoweit sind der Kreativität der anwaltlichen Argumentation keine Grenzen gesetzt, um die Rechtsfortbildung zu beeinflussen.

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