Rz. 29

Auf dem Gebiet der Kraftfahrtversicherung ist es üblich, bereits vor dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags vorläufigen Deckungsschutz zu gewähren.

 

Rz. 30

Dieser vorläufige Deckungsschutz wird im Bereich der KH-Versicherung durch die Aushändigung der Versicherungsbestätigung nach § 29a StVZO (früher: Versicherungsdoppelkarte) gewährt und tritt spätestens zum Zeitpunkt der behördlichen Zulassung bzw. zum Zeitpunkt des Einreichens der Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle in Kraft (§ 9 KfzPflVV).

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