Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 18.11.2016; Aktenzeichen 44 O 173/16) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25.11.2016 gegen den Beschluss des LG Berlin vom 18.11.2016 -Az. 44 O 173/16- wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des LG ist gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ff ZPO zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht hat das LG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die H.Allgemeine Versicherung AG (im Folgenden: HUK) auf Vollkaskoversiche-rungsleistungen zurückgewiesen. Der beabsichtigten Klage fehlen die von § 114 ZPO geforderten hinreichenden Erfolgsaussichten, denn unter auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers bestand im Zeitpunkt des Unfallereignisses am 06.4.2016 für sein Fahrzeug kein vorläufiger Versicherungsschutz in der Fahrzeugvollversicherung bei der H. Zwar hatte diese dem Antragsteller vor dem Unfallereignis die als Anlage K 3 eingereichte Versicherungsbestätigung vom 01.4.2016 überlassen, wonach (anders als in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 20.7.2006, 12 U 86/06, RuS 2006, 414) ausdrücklich auch eine vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung zugesagt worden war. Durch den damit wirksam zustande gekommenen Versicherungsvertrag über eine vorläufige Deckung sowohl in der KFZ-Haftpflicht- als auch in der Kaskoversicherung bestand jedoch noch nicht automatisch auch Versicherungsschutz am Unfalltag. Denn zwischen dem formellen Vertragsabschluss und dem materiellen Vertragsbeginn, dem Beginn des zugesagten Versicherungsschutzes, muss unterschieden werden (Kreuter-Lange in Halm/Kreuter/Schwab, AKB-Kommentar, 2. Auflage 2015 zu B AKB Rdnr. 2). Der Beginn des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmt sich -dies folgt vorliegend aus B 2.1 und 2.2 S. 2 der einbezogenen AKB mit Stand vom 1.1.2016 (Anlage K 6) - nach dem vereinbarten Zeitpunkt. Denn in B. 2.1 der AKB heißt es: "Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbe-stätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, haben Sie in der Kfz-Haftpflicht-,... -Versicherung vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt". Maßgeblich ist hier Satz 2, da das Fahrzeug bereits am 10.3.2016 durch einen Zulassungsdienst als Bevollmächtigtem des Klägers auf den Kläger mit einer anderen Versicherungsbestätigungsnummer eines anderen Versicherers - des L.- zugelassen worden war. Zur Kaskoversicherung heißt es zum Beginn des Versicherungsschutzes in Ziffer B. 2.2 Satz 2: " Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt". Die frühere Formulierung in § 1 III AKB a.F., wonach mangels abweichender Vereinbarungen der Versicherungsschutz bereits mit der Aushändigung der Versicherungsbestätigung begann, ist in die Musterbedingungen der AKB 2005 nicht übernommen worden (vgl. Kreuter-Lange a.a.O. zu § 9 KfzPflVV Rdnr. 2 a.E.).
Es kommt damit entscheidend darauf an, welcher Zeitpunkt für den Beginn des vorläufigen Versicherungsschutzes in der Versicherungsbestätigung vom 1.4.2016 (Anlage K 3) bestimmt ist. Nach dem Wortlaut der dem Antragsteller überlassenen Versicherungsbestätigung vom 01.4.2016 sollte der vorläufige Versicherungsschutz in der hier maßgeblichen Kaskoversicherung "frühestens ab Zulassung des Fahrzeugs" bestehen. Diese Formulierung bedarf im Hinblick darauf, dass das zu versichernde Fahrzeug im Zeitpunkt der Überlassung der Versicherungsbestätigung bereits auf der Basis einer Bestätigung der L.Versicherung zum Straßenverkehr zugelassen war, der Auslegung. Der Antragsteller will die Vereinbarung dahingehend verstanden wissen, dass für den Beginn des vorläufigen Deckungsschutzes allein die Tatsache der behördlichen Zulassung maßgeblich sei, unabhängig davon, ob diese auf der Basis einer Versicherungsbestätigung der H.oder -wie vorliegend- auf der eines anderen Versicherers beruht. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Senat teilt die Auslegung des LG, wonach die H.den Beginn des vorläufigen Deckungsschutzes in der Kaskoversicherung vom Bestehen ihrer vorläufigen Deckungspflicht in der KFZ-Haftpflicht abhängig machen wollte und letztere von der Zulassung des Fahrzeugs auf der Basis ihrer Versicherungsbestätigung vom 01.4.2016 abhängig sein sollte. Belegt wird dies durch den Aufbau der Versicherungsbestätigung. Denn hier wird der Antragsteller im Eingangssatz zunächst gebeten, die Versicherungsbestätigungs-Nummer bei der Zulassungsstelle zu nennen, damit das Fahrzeug "damit" zugelassen werden kann. Erst im Anschluss daran wird der Beginn des vorläufigen Deckungsschutzes in der Haftpflicht "ab Zulass...