Rz. 366

§ 5 Abs. 3 ARB enthält im Sinne eines Risikoausschlusses eine Einschränkung der Leistungspflicht. Danach trägt der Rechtsschutzversicherer nicht

a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Leistungsart nach § 2;
d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 EUR;
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.

Hervorzuheben ist, dass die Selbstbeteiligung gem. § 5 Abs. 3 c ARB je Leistungsart zu berücksichtigen ist.

 

Rz. 367

 

Hinweis

Da die Selbstbeteiligung je Leistungsart zu berücksichtigen ist, kann sie z.B. bei einem Verkehrsunfall gesondert bei der Geltendmachung von Schadensersatz (Leistungsart gem. § 2 a ARB) und der Verteidigung wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung (Leistungsart § 2 i ARB) entstehen. Manche Versicherer verzichten wegen der fehlenden Vermittelbarkeit an den Kunden im Wege der Kulanz auf die mehrfache Berücksichtigung.

Genau genommen könnte die Selbstbeteiligung bei Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Bußgeldbehörde ein weiteres (drittes) Mal berücksichtigt werden, da es sich beim Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j ARB) und eine gegenüber dem Straf-Rechtsschutz (§ 2 i ARB) gesonderte Leistungsart handelt. Soweit bekannt, wurde dies jedoch von den Rechtsschutzversicherern bisher nicht geltend gemacht.

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