Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendbarkeit des Risikoausschlusses des § 5 (3) e) ARB 94 und § 2 (3) b) ARB 75 bei Vorliegen einer einseitigen Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Einseitige Unterwerfungen unter die sofortige Zwangsvollstreckung gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (hier: zu Gunsten einer fondsfinanzierenden Bank) sind keine der Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel i.S.d. Risikoausschlüsse des § 5 (3) e) ARB 94 und des § 2 (3) b) ARB 75.
Normenkette
ARB 94 § 5 (3) e); ARB 75 § 2 (3) b)
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 25.4.2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einer bei der Beklagten seit 1984 gehaltenen Familien-Rechtsschutzversicherung, für die zunächst die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der Fassung von 1975 (ARB 75) und ab 1998 die in der Fassung von 1994 (ARB 94) vereinbart wurden.
[2] Der Kläger beteiligte sich 1989 an der "F. GbR" mit einer Einlage i.H.v. 447.300 DM auf der Grundlage eines Treuhandvertrages mit der P. Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH. Am 25.10.1990 gab die Treuhänderin gestützt auf die ihr im Treuhandvertrag erteilte umfassende Vollmacht namens des Klägers eine notariell beurkundete Erklärung zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO über 447.369,29 EUR zu Gunsten der den Fonds finanzierenden Bank ab. Der Kläger hält - aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit vergleichbarer Treuhandverträge einschließlich der darin enthaltenen Bevollmächtigung wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG - seine Unterwerfungserklärung für nichtig. Nach Einstellung der Darlehensrückzahlung durch die Fondsgesellschaft verweigerte die Bank mit Schreiben vom 13.5.2005 die vom Kläger verlangte Erklärung, sie werde die Zwangsvollstreckung aus der Unterwerfungsurkunde nicht betreiben. Der Kläger möchte gegen die Bank zur Vollstreckungsabwehr eine prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO erheben (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2005 - XI ZR 396/03, ZIP 2005, 1361 unter II 1). Die Beklagte lehnt den dafür nachgesuchten Deckungsschutz ab unter Bezugnahme auf den Risikoausschluss in § 2 (3) b) ARB 75, der - soweit hier von Interesse - lautet:
"(3) Der Versicherer trägt nicht ... b) die Kosten der Zwangsvollstreckung für ... Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr ..., soweit diese später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels gestellt werden;"
[3] Die Nachfolgeregelung des § 5 (3) e) ARB 94 lautet:
"(3) Der Versicherer trägt nicht ... e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;"
[4] Das LG hat die Deckungsschutzklage wegen Ablaufs der Fünfjahresfrist des § 2 (3) b) ARB 75 seit Errichtung der Urkunde 1990 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
[5] Die Revision hat keinen Erfolg.
[6] I. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung § 5 (3) e) ARB 94 zugrunde, weil der Rechtsschutzfall erst eingetreten sei, als die Bank 2005 die Erklärung verweigert habe, von der vollstreckbaren Urkunde keinen Gebrauch zu machen. Bei Auslegung dieser Klausel gelangt es zu dem Ergebnis, dass der Risikoausschluss Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus Urkunden, in denen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 ZPO), nicht erfasse, weil diese Vollstreckungstitel weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig seien und daher die Frist von fünf Jahren bei ihnen nicht in Gang gesetzt werde. Der Wortlaut der Klausel bediene sich mit der Formulierung "... fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels ..." der Begrifflichkeit der Rechtssprache, wodurch das Verständnis des Risikoausschlusses nach den Vorstellungen beider Vertragsseiten festgelegt werde. Eine über rechtskraftfähige Vollstreckungstitel hinausgehende Beschränkung des Versicherungsschutzes auch bei nicht rechtskraftfähigen Vollstreckungstiteln lasse sich nicht aus dem Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen und dem mit dem Risikoausschluss verfolgten Zweck entnehmen. Rechtskraftfähige Vollstreckungstitel unterschieden sich hinsichtlich der Rechtsverfolgung durch den Versicherungsnehmer wesentlich von vollstreckbaren Urkunden, denen keine gerichtliche Befassung mit den Anspruch betreffenden Einwendungen vorausgegangen sei, sondern regelmäßig eine einvernehmliche Wahrung beiderseitiger Interessen zugrunde liege. Einer Ausdehnung des Risikoausschlusses auf diese Titel stünden berechtigte Erwartungen des Versicherungsnehmers entgegen, umfassenden Rechtsschutz auch für langfristige Vertragsgestaltungen zugesagt bekommen zu haben, die die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erforderten.
[7] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
[8] Die Beklagte hat dem Kläger gem. §§ 1, 4 (1) c) ARB 94 aus seiner Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz zu gewähren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung unterliegt unstreitig dem vereinbarten Versicherungsschutz; sie fällt aber nicht unter den Risikoausschluss des § 5 (3) e) ARB 94. Der Senat tritt der Auslegung des Berufungsgerichts bei, dass die streitgegenständliche einseitige Unterwerfungserklärung nicht zu den Vollstreckungstiteln gehört, für die bei der Übernahme von durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgelösten Kosten eine zeitliche Begrenzung von fünf Jahren vereinbart worden ist.
[9] 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision zunächst gegen die Anwendung der ARB 94. Ihre Auffassung, der Rechtsschutzfall sei 1990 mit Errichtung der notariellen Urkunde eingetreten, trifft nicht zu.
[10] Gemäß § 4 (1) c) ARB 94 wie auch gem. § 14 (3) Satz 1 ARB 75 gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn einer der Beteiligten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Dabei genügt für den Verstoß jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt (Senat, Urt. v. 28.9.2005 - IV ZR 106/04, BGHReport 2006, 81 = MDR 2006, 390 = VersR 2005, 1684 unter I 3b). Mit der notariellen Unterwerfungserklärung 1990 ist ein solcher Verstoß der finanzierenden Bank ggü. dem Kläger nicht verbunden.
[11] Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist eine einseitige prozessuale, durch den Gläubiger nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Wirksamkeit grundsätzlich nur davon abhängt, dass sie mit Willen des Unterwerfenden in den Rechtsverkehr gebracht wird. Eine Beurkundung der Annahme ist nicht erforderlich. Fehlende Vollmacht zur Unterwerfung kann zudem später über eine Genehmigung oder ggf. über § 242 BGB ausgeglichen werden (vgl. statt aller Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl., § 794 Rz. 29, 29a). Die - nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - den Fonds lediglich finanzierende, nicht aber vertriebseingebundene Bank war an der Errichtung der Urkunde nicht beteiligt. Durch die bloße Entgegennahme der Unterwerfungsurkunde kann sie danach nicht gegen Rechtspflichten verstoßen haben. Das hält ihr auch der Kläger nicht vor. Etwas anderes vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. Sie verkennt - wie bereits das LG, dass es hier für den Rechtsschutzfall auf einen objektiven Verstoß gegen Rechtspflichten ankommt, den der Versicherungsnehmer dem Geschäftspartner vorwirft (vgl. zuletzt ausführlich Senatsurteil vom 28.9.2005a.a.O. unter I 3 m.w.N.). Pflichtverletzungen anderer können dafür nicht herhalten. Es bleibt - wie vom Berufungsgericht richtig dargelegt - nach dem Klägervortrag lediglich die verweigerte Erklärung, aus der Urkunde nicht vollstrecken zu wollen. Das hätte die Bank - seiner Behauptung nach - nicht tun dürfen, weil ihr Rechte aus der Urkunde nicht zustünden. Andere Verstöße werden ihr nicht angelastet. Der Versicherungsfall, für den Rechtsschutz begehrt wird, ist mithin erst mit dem Ablehnungsschreiben vom 13.5.2005 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt galten bereits die ARB 94.
[12] 2. Die danach anzuwendende Risikoausschlussklausel des § 5 (3) e) ARB 94 betrifft auch die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung. Nach ihrem Wortlaut greift sie allgemein und umfassend bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie knüpft nicht bloß an Kosten der Zwangsvollstreckung an, sondern stellt auf die Kosten solcher Maßnahmen ab, zu denen auch Anträge im Rahmen einer Vollstreckungsabwehr gehören (vgl. Terbille/Bultmann, MAH Versicherungsrecht § 26 Rz. 480). Der Risikoausschluss erfasst demgemäß - wie bereits die Vorgängerklausel des § 2 (3) b) ARB 75 - mit ausreichender Klarheit auch Vollstreckungsabwehrklagen jedenfalls, wenn über den Untergang oder die Nichtentstehung des titulierten Anspruchs oder des Titels selbst gestritten wird (vgl. Senat, Urt. v. 22.5.1991 - IV ZR 183/90, MDR 1992, 137 = VersR 1991, 919 unter 1b, c und 2; Terbille/Bultmann, a.a.O.; Böhme, ARB 11. Aufl., § 2 (3) b) Rz. 44; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 27. Aufl., § 5 ARB 94 Rz. 16).
[13] 3. Die Herausnahme der in Rede stehenden einseitigen Unterwerfungserklärung aus dem Anwendungsbereich des § 5 (3) e) ARB 94 beruht entgegen der Revision nicht auf einer unzulässigen einschränkenden Auslegung der Klausel, sondern ergibt sich aus den vom Berufungsgericht zutreffend angewandten, seit langem anerkannten Auslegungsgrundsätzen.
[14] a) Danach sind Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH v. 23.6.1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 = MDR 1993, 841). Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass auch die AVB darunter nichts anderes verstehen wollen. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (Senat, Urt. v. 21.5.2003 - IV ZR 327/02, MDR 2003, 1178 = BGHReport 2003, 940 = VersR 2003, 1122 unter 2a; v. 8.12.1999 - IV ZR 40/99, MDR 2000, 393 = VersR 2000, 311 unter II 4b; v. 5.7.1995 - IV ZR 133/94, VersR 1995, 951 unter 2b).
[15] b) Mit den Formulierungen "Vollstreckungstitel" und "Rechtskraft" bedient sich der Verwender der Klausel Begriffen der Rechtssprache, bei denen der Versicherungsnehmer davon ausgeht, dass auch in den Versicherungsbedingungen der Inhalt gilt, der ihnen juristisch zugewiesen wird. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht bei dem Verständnis dieses Risikoausschlusses mit seinem zeitlichen Bezug nur die Titel in den Blick genommen, die "formell rechtskräftig" werden können, um danach als Grundlage der Zwangsvollstreckung zu dienen, wie dies etwa bei Urteilen gem. §§ 704 Abs. 1, 705 ZPO der Fall ist. Dass die Begriffe in Einzelheiten zum Teil in Rechtsprechung und Rechtslehre umstritten sind (Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl., § 705 Rz. 1), steht der ihnen zukommenden Bedeutung für die hier allein interessierende Abgrenzungsfrage, welche Vollstreckungstitel unter den Risikoausschluss fallen, nicht entgegen. Insoweit bestehen im Rechtsbereich bei der eindeutigen Festlegung auf nicht mehr anfechtbare Titel als Vollstreckungsgrundlage keine Unsicherheiten. Wenn die Revision aus dem Begriff "Vollstreckungstitel" allein auf einen weiteren, jedwede Titel und damit generell auch einseitige notarielle Urkunden erfassenden Geltungsbereich der Klausel schließen will, blendet sie den nach der unmissverständlichen Wortwahl bestehenden Zusammenhang mit dem Begriff "Rechtskraft" aus. Auch ihre zusätzliche Überlegung, dass die Reichweite der Klausel nicht zweifelhaft wäre, wenn der Zeitpunkt nicht an "Rechtskraft", sondern an "Rechtsverbindlichkeit" oder "Rechtswirksamkeit" knüpfte, ergibt nichts anderes. Ein unterschiedlicher Klauselwortlaut erforderte eine eigene, spezifisch darauf bezogene Auslegung, die nicht unbedingt auch für eine davon abweichende Fassung Aussagekräftiges enthalten muss.
[16] c) Die grundsätzliche Ausgrenzung nicht rechtskraftfähiger Vollstreckungstitel über die in der Klausel gewählte Rechtssprache wird über das allgemeine Sprachverständnis nicht in Zweifel gezogen. Der Rechtskraftbegriff ist gerade auch bezogen auf Vollstreckungstitel kein Bestandteil der Umgangssprache, die dem Versicherungsnehmer - auch nicht in Randbereichen - zudem noch eine anderweitige Bedeutung und Reichweite vermitteln könnte.
[17] d) Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe bei der Auslegung den erkennbaren Sinnzusammenhang und wirtschaftlichen Zweck der Klausel nicht ausreichend gewürdigt: Wenn die Regelung - so meint sie - im Kosteninteresse sog. Altfälle vom Versicherungsschutz ausnehme, komme es nicht auf die "Qualität" des zu vollstreckenden Titels an, sondern darauf, wann dieser erwirkt wurde.
[18] Dem ist entgegenzuhalten:
[19] Die Fünfjahresfrist trägt einerseits der Tatsache Rechnung, dass nach Ablauf eines solchen Zeitraums erfahrungsgemäß noch selten Vollstreckungsversuche unternommen werden oder Erfolg versprechen, andererseits erspart sie dem Versicherer und damit der Versichertengemeinschaft Verwaltungskosten angesichts der sonst bestehenden Pflicht, die Unterlagen über alte Versicherungsfälle ggf. noch jahrelang aufzubewahren (Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl., § 2 ARB 75 Rz. 179; § 5 ARB 94 Rz. 23). Die damit angesprochenen alten Versicherungsfälle befinden sich - für den Versicherungsnehmer aus dem Bedingungszusammenhang erkennbar - im Rahmen des übernommenen Rechtsschutzes mit den Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bereits in der letzten Stufe der notwendigen Interessenwahrnehmung, für die insgesamt Kostenübernahme vereinbart wurde (vgl. Harbauer/Bauer, a.a.O. § 2 ARB 75 Rz. 177). Aus der Fassung der Klausel wird ihm deutlich, dass die Kostenerstattung in der Vollstreckungsphase aus Gründen einer Kosten-/Nutzenabwägung neben der zahlenmäßigen Beschränkung auf drei Vollstreckungsmaßnahmen gem. § 5 (3) d) ARB 94 (entsprechend § 2 (3) b) Alt. 1 ARB 75) auch zeitlich eingeschränkt werden soll, und zwar auf fünf Jahre, seitdem der Titel über den unter Versicherungsschutz stehenden Anspruch unanfechtbar - also endgültig - erstritten worden ist.
[20] Bei einseitigen Unterwerfungserklärungen der streitgegenständlichen Art gibt es einen vergleichbaren Verlauf mit einem entsprechenden, für den Beginn der Zwangsvollstreckung maßgeblichen Zeitpunkt nicht, der sich dem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer erschließen könnte. So bildet die im Rahmen einer Vertragsgestaltung eingegangene einseitige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung noch keinen Rechtsschutzfall, mit der eine Frist für eine zeitliche Risikobegrenzung zu laufen beginnen könnte. Die mit Zeitablauf schwindenden Erfolgsaussichten bei der Zwangsvollstreckung und die Kosten langjähriger Aufbewahrung von Unterlagen über alte Versicherungsfälle spielen in diesem Vorstadium einer Auseinandersetzung ersichtlich (noch) keine Rolle. Auch nach Sinn und Zweck vermag der Versicherungsnehmer den Versicherungsbedingungen daher keinen ausreichenden Anhalt für eine zeitliche Begrenzung des Rechtsschutzes bei solchen nicht rechtskraftfähigen Vollstreckungstiteln zu entnehmen.
[21] e) Ihre Ausgrenzung beruht demzufolge auch nicht - wie die Revision meint - auf einer unzulässigen einengenden Klauselauslegung, sondern ihre Einbeziehung bedeutete im Gegenteil eine Ausdehnung, die sich dem Versicherungsnehmer aus der Regelung nicht erhellt. Ein solches Klauselverständnis verstieße gegen den anerkannten Auslegungsgrundsatz, dass Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszulegen sind, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn das beachtenswerte Interesse des Versicherungsnehmers geht bei diesen Klauseln regelmäßig dahin, dass ihm der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet; Lücken im Versicherungsschutz muss er nur hinnehmen, wenn ihm die Klausel diese hinreichend verdeutlichen (Senat, Urt. v. 17.3.1999 - IV ZR 89/98, VersR 1999, 748 unter 2a und ständig).
[22] Aus diesen Gründen ist das Berufungsgericht auch zu Recht nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung gefolgt, soweit sie eine Einbeziehung von nicht rechtskraftfähigen Vollstreckungstiteln in diesen Risikoausschluss für möglich hält, den Fristbeginn nach Sinn und wirtschaftlichem Zweck der Klausel dann ansetzt, wenn der festgestellte Anspruch materiell-rechtlich voll wirksam und damit vollstreckbar wird, und darüber im Streitfall zu einem Deckungsausschluss kommt (vgl. Böhme, a.a.O. Rz. 43; Terbille/Bultmann, a.a.O. Rz. 479; differenzierend Harbauer/Bauer, a.a.O. § 2 ARB 75 Rz. 179: Fristbeginn erst nach Eintritt des Versicherungsfalles; verneinend van Bühren/Bauer, Handbuch Versicherungsrecht 2. Aufl., § 12 Rz. 231).
[23] f) Hätte der Versicherer Vollstreckungsstreitigkeiten vom Versicherungsschutz ausnehmen wollen, die fünf Jahre nach Errichtung einer notariellen Urkunde über die einseitige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung entstehen, hätte er die Risikoausschlussklausel entsprechend deutlich formulieren müssen (vgl. Senat, Urt. v. 19.2.2003 - IV ZR 318/02, MDR 2003, 744 = BGHReport 2003, 602 = VersR 2003, 454 unter II 2b). So muss es bei dem auch für einen solchen Rechtsschutzfall zugesagten umfassenden Deckungsschutz verbleiben. Das führt auch nicht, wie die Revision schließlich noch geltend macht, zu widersprüchlichen und aus Sicht des Versicherungsnehmers unverständlichen Ergebnissen je nachdem, ob der Versicherungsnehmer die Unterwerfungserklärung beim Fondsbeitritt innerhalb der Frist freiwillig abgebe und damit Rechtsschutz habe oder ob ihm gegenüber ein Vollstreckungstitel - bei verweigerter Unterwerfungserklärung - erst nach Fristablauf hätte gerichtlich durchgesetzt werden können, er dann aber ohne Rechtsschutz dastehe. Diese Überlegung übersieht bereits, dass die Frist des Risikoausschlusses in der zweiten von der Revision gebildeten Fallvariante frühestens mit Rechtskraft des gerichtlich erstrittenen Titels zu laufen beginnen könnte, mithin auch dann Rechtsschutz bestünde.
Fundstellen
Haufe-Index 1703763 |
BGHR 2007, 393 |
EBE/BGH 2007 |
NJW-RR 2007, 749 |
JurBüro 2007, 240 |
JurBüro 2007, 266 |
NZM 2007, 822 |
InVo 2007, 335 |
MDR 2007, 720 |
VersR 2007, 535 |
r+s 2007, 154 |