Rz. 89

Verletzt der Versicherungsnehmer eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende vertragliche Obliegenheit, ist der Versicherer gem. § 28 Abs. 1 S. 1 VVG berechtigt, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats seit Kenntniserlangung fristlos zu kündigen. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er lediglich leicht fahrlässig oder schuldlos gehandelt hat (§ 28 Abs. 1 S. 2 VVG).

 

Rz. 90

Die bisherige Kündigungspflicht des Versicherers gem. § 6 Abs. 1 S. 3 VVG a.F. als Voraussetzung der Möglichkeit, sich auf eine Leistungsfreiheit berufen zu können, ist mit der VVG-Reform 2008 entfallen.

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