Rz. 278

Der Haftpflichtanspruch umfasst gem. § 10 Abs. 1 AKB bzw. A.1.1.2 und A.1.1.3 AKB 2008

die Befriedigung begründeter Forderungen (Freistellungs-/Befreiungsanspruch)
die Abwehr unbegründeter Forderungen (Rechtsschutzanspruch)

alternativ je nach geltend gemachten Schäden (Regulierungsvollmacht des Versicherers gem. § 10 Abs. 5 AKB bzw. A.1.1.4 AKB 2008 mit weitem Regulierungsermessen, vgl. BGH VersR 1981, 180).

 

Rz. 279

 

Hinweis

Aus dem geteilten Deckungsanspruch sowie der entsprechenden Regulierungsvollmacht des Versicherers folgt, dass grundsätzlich die gerichtliche Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs nur als Feststellungsklage auf Deckungserteilung erfolgen kann.

 

Rz. 280

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn im Haftpflichtprozess bereits rechtskräftig entschieden ist, dass dem Geschädigten Schadensersatz zu leisten ist. Dann verfügt der Versicherungsnehmer wegen der Bindungswirkung der Feststellungen des Haftpflichtprozesses für das Deckungsverhältnis (vgl. zur Reichweite der Bindungswirkung BGH r+s 2011, 66) ausnahmsweise über einen Freistellungsanspruch. Zudem ist bei der allgemeinen Haftpflichtversicherung, bei der im Gegensatz zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung grundsätzlich kein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer besteht, eine unmittelbare Zahlungsklage des Geschädigten gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer nach Abtretung des Deckungsanspruchs möglich, sodass es sich dann ausnahmsweise unter Durchbrechung des Trennungsprinzips um einen einheitlichen Haftpflicht- und Deckungsprozess handelt (BGH VersR 2016, 783). Zur wechselseitigen Rechtskrafterstreckung eines durch den Geschädigten lediglich gegen den Versicherer oder den Versicherten erwirkten Urteils im Haftpflichtprozess vgl. § 124 VVG.

 

Rz. 281

Die in den AKB erteilte Regulierungsvollmacht ist für den Versicherungsnehmer unwiderruflich. Ein im Innenverhältnis durch den Versicherungsnehmer ausgesprochenes Regulierungsverbot berührt die Regulierungsvollmacht im Außenverhältnis nicht. Im Übrigen kann der Versicherungsnehmer schon wegen der eigenen Leistungspflicht des Versicherers gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG kein wirksames Zahlungsverbot erklären. Allerdings besteht keine Regulierungsvollmacht (mehr), wenn die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers feststeht.

 

Rz. 282

Eine vorwerfbare Pflichtverletzung des Versicherers liegt nur dann vor, wenn die vom ihm regulierten Schadensersatzansprüche eindeutig und leicht nachweisbar unbegründet sind (von AG Düsseldorf zfs 2018, 634 bejaht, jedoch äußerst selten angenommen). Die Beweislast hierfür trägt der Versicherungsnehmer. In der Praxis ist der Beweis selten zu führen.

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