Rz. 33

In der Praxis ist eine Prüfung der Versicherungsansprüche häufig schwierig, weil der Mandant nicht in der Lage ist, dem Anwalt den aktuellen Versicherungsschein nebst Versicherungsbedingungen auszuhändigen.

 

Hinweis

Bereits nach bisherigem Recht (§ 3 Abs. 2 S. 1 VVG a.F.) bestand für diesen Fall ein oft nicht bekannter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Abschrift des Versicherungsscheins sowie der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Bedingungen, nunmehr in § 3 Abs. 3 S. 1 VVG geregelt.

 

Rz. 34

Ebenso kommt der Mandant in einer versicherungsrechtlichen Angelegenheit gelegentlich zum Anwalt und hat bereits eine Schadenmeldung vorgenommen, Unterlagen überreicht etc. Auch hier ist der Mandant selten in der Lage, dem Anwalt sauber abgeheftet Abschriften sämtlicher bisheriger Erklärungen gegenüber dem Versicherer vorzulegen. Für diesen Fall gibt es gem. § 3 Abs. 4 S. 1 VVG ebenfalls einen Rechtsanspruch auf Erteilung von Abschriften der bisher zum Schadenfall abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen. Gleiches gilt hinsichtlich der Erteilung einer Abschrift vom seinerzeitigen Versicherungsantrag des Versicherungsnehmers. Bis zur Erteilung der Abschriften tritt nach Geltendmachung des Anspruchs gem. § 3 Abs. 4 S. 2 VVG sogar eine Hemmung von Fristen ein.

 

Rz. 35

Der Versicherungsnehmer hat gem. § 3 Abs. 5 VVG zwar die Kosten der Abschriftenerteilung zu tragen. Jedoch werden diese Kosten zum einen in der Praxis vom Versicherer selten geltend gemacht. Zum anderen stehen sie in keinem Verhältnis zum Schaden, der droht, wenn der Anwalt seiner Anspruchsprüfung nicht die konkreten Vertragsunterlagen zugrunde legt.

 

Hinweis

Nach der neuen Regelung des § 7 Abs. 4 VVG kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer sogar einmalig kostenlos die Übermittlung des Versicherungsscheins nebst Allgemeiner Versicherungsbedingungen verlangen.

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