Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 75
Für das gerichtliche Verfahren fällt nach Nr. 2111 KV GKG eine Festgebühr von 22,00 EUR an. Dies gilt auch dann, wenn die Ermächtigung nach § 887 Abs. 1 ZPO und der Beschluss über den Kostenvorschuss nach § 887 Abs. 2 ZPO getrennt ergehen. Es handelt sich gleichwohl um eine einheitliche Angelegenheit. Nach § 12 Abs. 6 GKG muss der Gläubiger die Gebühr als Vorschuss leisten. Neben dieser Gebühr können gerichtliche Auslagen für Zustellungen und die Beweisaufnahme, etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum angemessenen Kostenvorschuss, anfallen, die die Gebühr um ein Vielfaches übersteigen. Soweit keine eigenständige Kostengrundentscheidung ergeht, weil dem Antrag des Gläubigers stattgegeben wird, kann dieser die Gerichtsgebühren gegenüber dem Schuldner nach § 788 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung geltend machen.
Rz. 76
Soweit es zum Beschwerdeverfahren kommt, fällt nach Nr. 2121 KV GKG eine Gerichtsgebühr von 30,00 EUR an, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird. Anderenfalls ist das Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei. Soweit die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde und durchgeführt werden soll, ist nach Nr. 2124 KV GKG mit einer Gerichtsgebühr von 60,00 EUR zu rechnen, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird.
Rz. 77
Soweit der Gerichtsvollzieher nach § 892 ZPO hinzugezogen werden muss, um den Widerstand des Schuldners bei der Ersatzvornahme zu brechen, fällt eine Festgebühr in Höhe von derzeit 52,00 EUR nach Nr. 250 KV GvKostG an, die sich ggf. um den Zeitzuschlag nach Nr. 500 KV GvKostG erhöht.
Rz. 78
Der Antrag auf Ersatzvornahme nach § 887 Abs. 1 ZPO und der Antrag auf Leistung eines Kostenvorschusses stellt für den Rechtsanwalt eine Angelegenheit dar, § 18 RVG. Der Rechtsanwalt erhält hierfür die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG und soweit es zu einem gerichtlichen Termin kommt auch die Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG.
Rz. 79
Hinweis
Jeder gegen einen einzelnen von mehreren Schuldnern gerichtete Antrag stellt eine Vollstreckungsmaßnahme dar, die jeweils die Vollstreckungsgebühr entstehen lässt, da es sich um mehrere Angelegenheiten handelt.
Rz. 80
Soweit der Rechtsanwalt den titulierten Anspruch auf Kostenvorschuss zunächst im Wege der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung durchsetzen muss, handelt es sich dagegen nach § 18 Nr. 14 RVG um eine besondere Angelegenheit, sodass er hier erneut eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG erhält.
Rz. 81
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO bestimmt sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert der zu erwirkenden Handlung. Soweit der Kostenvorschuss zunächst zwangsweise beigetrieben werden muss, bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG mit der Höhe des Kostenvorschusses.
Erledigt sich ein auf §§ 887, 888 ZPO gestützter Antrag vor einer gerichtlichen Entscheidung, muss eine Kostengrundentscheidung ergehen.