Rz. 15

Gem. § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Arbeitgeber von der Weiterbeschäftigung entbunden werden, wenn die Kündigungsschutzklage keine Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist der Fall, wenn sie offensichtlich oder mit ganz erheblicher Wahrscheinlichkeit abgewiesen werden wird. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Das Arbeitsgericht prüft nicht nur die Widerspruchsgründe des Betriebsrats, sondern auch das gesamte Vorbringen des Arbeitnehmers.

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