Dr. iur. Karl-Peter Pühler
Rz. 43
Der allgemeine WBA endet mit der rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess. Wird die Kündigungsschutzklage abgewiesen, hat ein Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus nicht bestanden. Das erzwungene Weiterbeschäftigungsverhältnis ist nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung rückabzuwickeln. Das einvernehmlich gestaltete Weiterbeschäftigungsverhältnis ist nach den vereinbarten Regelungen ggf. rückabzuwickeln.
Rz. 44
Wird hingegen der Kündigungsschutzklage stattgegeben, ist also rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, hat das Arbeitsverhältnis fortbestanden. Der allgemeine WBA entfällt, der ursprüngliche Beschäftigungsanspruch setzt sich fort. Dem Arbeitnehmer steht ein Anspruch gem. §§ 611, 615 S. 1 BGB, § 11 KSchG zu. Dieser Anspruch gewährt dem Arbeitnehmer dann, wenn das Weiterbeschäftigungsentgelt“ niedriger als das vertraglich vereinbarte Entgelt war, einen entsprechenden Differenzanspruch.
Rz. 45
Der allgemeine WBA endet schließlich mit Ausspruch einer neuen Kündigung. Spricht der Arbeitgeber nach erstinstanzlicher Verurteilung eine neue Kündigung aus, die auf einen neuen Sachverhalt gestützt wird, und tritt er mit der Berufung oder der Vollstreckungsgegenklage unter Hinweis auf die weitere Kündigung dem WBA des Arbeitnehmers entgegen, dann entfällt der Anspruch auf Weiterbeschäftigung grundsätzlich bis zu einer Entscheidung des Arbeitsgerichts über die zweite Kündigung. Das gilt allerdings dann nicht, wenn die zweite Kündigung offensichtlich unwirksam ist. In diesem Fall endet der WBA des Arbeitnehmers nicht. Der WBA endet ferner nicht, wenn die zweite Kündigung auf diejenigen Kündigungsgründe gestützt wird, die nach Auffassung des Arbeitsgerichts schon für die erste Kündigung nicht ausgereicht haben. Hiervon ist allerdings dann wiederum eine Ausnahme zu machen, wenn die erste Kündigung aus formellen Gründen (z.B. Verstoß gegen § 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG) für unwirksam erklärt worden ist und die zweite Kündigung nach Behebung des formalen Mangels (neue Anhörung des Betriebsrats) auf dieselben sachlichen Gründe gestützt wird wie die erste Kündigung.
Rz. 46
Der allgemeine WBA endet schließlich dann, wenn die Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar oder unmöglich wird. Dies kann entweder der Fall sein, wenn durch einen Auflösungsantrag der Ausgang des Rechtsstreits erneut ungewiss wird oder Unzumutbarkeitsgründe in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers auftreten, die seitens des Arbeitgebers eine Suspendierung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würden, oder auch bei endgültigem Wegfall des Arbeitsplatzes.