Rz. 33
Der Anspruch des Meistbietenden ist abtretbar, § 81 Abs. 2 Hs. 1 ZVG, und damit auch pfändbar und verpfändbar. Tritt der Meistbietende sein Recht aus dem Meistgebot an einen anderen ab, können die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden; der Zuschlag ist dann nicht dem Meistbietenden, sondern dem Zessionar zu erteilen, § 81 Abs. 2 ZVG.
Rz. 34
Die gezielte und methodisch angelegte Vorgehensweise der teilweisen Abtretung des Meistgebots unter den Verfahrensbeteiligten kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn damit gesetzliche Vorschriften umgangen werden und auch erkennbar nicht beabsichtigt ist, das Meistgebot zu zahlen. Ein Bieter handelt aber nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er bei Abgabe des Meistgebots seine materielle Berechtigung aus dem Grundstück (hier: Inhaberschaft an einer Eigentümergrundschuld) im Versteigerungstermin bewusst nicht offengelegt, um das Grundstück für weniger als die Hälfte des Grundstückswerts erwerben zu können und so zunächst eine Zuschlagsversagung nach § 85a Abs. 1 ZVG in Kauf nimmt, um dann erst im Beschwerdeverfahren sein Befriedigungsrecht an dem Grundstück und damit die Voraussetzungen nach § 85a Abs. 3 ZVG offenlegt. Die Beteiligte war zum Zeitpunkt der Versteigerung bereits Inhaberin einer auf den Schuldner immer noch im Grundbuch eingetragenen Eigentümergrundschuld (Buchlage). Nachweislich mit notarieller Urkunde und Übergabe des Grundschuldbriefs war die Eigentümergrundschuld aber bereits an die Beteiligte abgetreten worden. Die Beteiligte war dadurch zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigt und zwar unabhängig davon, ob dieser Eigentümergrundschuld noch irgendeine gesicherte Forderung zugrunde lag.
Rz. 35
Hinweis
Da nicht nur die Abgabe des Meistgebots, sondern auch die Abtretung der Rechte grunderwerbssteuerpflichtig ist, fällt diese zweimal an, § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 GrEStG. Gleiches gilt i.Ü., wenn der Meistbietende im Termin in verdeckter Vollmacht für einen Dritten geboten hat, § 81 Abs. 3 ZVG.
Rz. 36
Streitig werden nach wie vor die Folgen beantwortet, sowohl hinsichtlich der Zuschlagserteilung als auch bzgl. der Befriedigungsfiktion, § 114a ZVG, wenn die Rechte aus dem Meistgebot an einen Dritten abgetreten werden.
Rz. 37
Gehört der Meistbietende, der weniger als die Hälfte des Grundstückswerts geboten hat, nicht zum Kreise der zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten, ist der Zuschlag auch bei Nichterreichen der 5/10-Grenze zu erteilen. Nach dem Wortlaut von § 114a ZVG wird bei der Befriedigungsfiktion auf den Ersteher abgestellt. Daher dürfte es völlig unstreitig sein, dass im Fall der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot der Ersteher (Zessionar) sich die Befriedigungsfiktion entgegenhalten lassen muss, wenn die Voraussetzungen i.Ü. in seiner Person vorliegen.
Rz. 38
Ist der Meistbietende ein aus dem Grundstück zur Befriedigung berechtigter Gläubiger und könnte ihm unter der Voraussetzung des § 85a Abs. 3 ZVG der Zuschlag erteilt werden, führt eine Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot an einen Dritten, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, nicht zur Zuschlagserteilung. In der Person des Zessionars gibt es keinen Ausfall, der dem Meistgebot hinzugerechnet werden könnte.
Rz. 39
Diese Auffassung steht jedoch im Widerspruch zu einer Entscheidung des BGH v. 6.7.1989. Der BGH entschied, dass die Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG auch dann Anwendung finde, wenn der Meistbietende die Rechte aus dem Meistgebot auf einen Dritten übertrage. Wenn in diesem Fall die Befriedigungsfiktion in der Person des Meistbietenden eintrete, könne auch der Zuschlag an den Dritten erteilt werden. Erfüllten sowohl der Meistbietende als auch der Zessionar als aus dem Grundstück berechtigte Gläubiger die Voraussetzungen des § 85a Abs. 3 ZVG, könne der Zuschlag in jedem Fall erteilt werden. Streitig ist hierbei nur die Frage, welchen Gläubiger die Befriedigungsfiktion nach § 114a ZVG trifft. Hier wird die Auffassung vertreten, dass die Befriedigungsfiktion gegenüber beiden eintrete.
Rz. 40
Eine andere Auffassung geht dahin, die Befriedigungsfiktion nur in der Person des Erstehers zu sehen. Überzeugend ist, wonach innerhalb der 7/10-Grenze eine Befriedigung sowohl der Ansprüche des Zedenten und des Zessionars angenommen werden muss, allerdings nicht anteilig auf beide Personen verteilt, sondern nach dem Grundsatz der Rangfolge des § 10 Abs. 1 ZVG.