Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 22
Die auszugleichenden Anrechte werden in § 2 Abs. 2 VersAusglG näher definiert.
a) Aufzählung der im Versorgungsausgleich auszugleichenden Anrechte
Rz. 23
Demnach ist ein Anrecht auszugleichen,
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sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, |
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der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und |
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auf eine Rente gerichtet ist. |
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Zusätzlich wird festgelegt, dass ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist. |
Praxistipp:
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Das bedeutet, dass die betrieblichen Altersversorgungen und die sog. "Riester"-Verträge auch dann dem Versorgungsausgleich unterliegen, wenn sie eine Kapitalzahlung vorsehen. |
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Nach früherem Recht waren alle auf Kapitalleistung gerichteten Versicherungen dem Zugewinn vorbehalten. § 2 Abs. 4 VersAusglG stellt jetzt klar, dass solche Anrechte beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt bleiben. |
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Diese Änderung gegenüber dem früheren Recht hat praktische Auswirkungen auf die Abgrenzung zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich. |
b) Sonderfälle
Rz. 24
Andere Leistungsformen, insbesondere Naturalleistungen, die der Alterssicherung dienen (Wohn- und andere Nutzungsrechte, Kohle- und Bierdeputate, subventionierter Strombezug und verbilligte Beförderungsleistungen) sind möglich. Jedoch unterfallen Sachleistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht dem Versorgungsausgleich.
Anrechte aus Lebensversicherungen sind vielfach – etwa im Rahmen einer Immobilienfinanzierung – zur Kreditsicherung abgetreten worden. Jedoch nimmt die Sicherungsabtretung einer Rentenversicherung nicht den Charakter der Alters- oder Invaliditätsvorsorge. Fällt der Sicherungszweck später durch Tilgung des gesicherten Kredits weg, unterscheidet sich die Versicherung nicht mehr von anderen Alters- oder Invaliditätsversorgungen, so dass es sachgerecht erscheint, sie im Versorgungsausgleich auszugleichen, auch wenn zum Zeitpunkt der Ehescheidung ungewiss ist, ob aus der Versicherung jemals eine Rente gezahlt wird.
Dennoch kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung intern ausgeglichen werden. Dabei muss in der Beschlussformel ausgesprochen werden, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.