Leitsatz

Das Familiengericht hatte die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat es ein bei der Beschwerdeführerin, der Beteiligten zu 2., erworbenes Anrecht der Antragstellerin im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin und vertrat die Auffassung, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich berücksichtige nicht, dass sich das bei ihr erworbene Anrecht aus verschiedenen Bausteinen zusammensetze, nämlich einem Startbaustein und einem Zusatzbaustein Überbrückungsgeld. Da für die verschiedenen Bausteine unterschiedliche Bonusregelungen beständen, sei die Differenzierung im Beschlusstenor notwendig, um eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem auszugleichenden Anrecht zu gewährleisten.

Die Kosten der internen Teilung wurden von der Beschwerdeführerin mit insgesamt 802,02 EUR beziffert. Die von ihr verwendeten Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich sahen in Ziff. 2.2. Teilungskosten von 2,5 % des Ehezeitanteils des auszugleichenden Anrechts vor, höchstens jedoch 3.000,00 EUR, mindestens 100,00 EUR.

Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Ansicht des OLG hatte die Beschwerdeführerin zu Recht gerügt, dass das Familiengericht im Tenor des Beschlusses zum Versorgungsausgleich nicht zwischen den einzelnen Bausteinen des Anrechts differenziert habe.

Das erstinstanzliche Gericht sei im vorliegenden Fall gehalten gewesen, den Ausgleichswert entsprechend dem Teilungsvorschlag der Beschwerdeführerin vom 19.4.2010 nach den einzelnen Versorgungsbausteinen gesondert zu bestimmen. Da die Entscheidung des Familiengerichts rechtsgestaltende Wirkung habe, müsse sie Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts genau bezeichnen (Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 10 VersAusglG Rz. 10).

Darüber hinaus müsse die interne Teilung gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG die gleichwertige Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dazu gehöre gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG, dass die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung erwerbe. Dieses Ziel könne vorliegend nur erreicht werden, wenn die gerichtliche Anordnung auch die Verteilung des Ausgleichswertes auf die einzelnen Bausteine regele.

Gegen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten der internen Teilung seien von den Beteiligten Einwände nicht erhoben worden. Das Beschwerdegericht habe den Ausspruch des Familiengerichts zur internen Teilung der vom Antragsteller bei der Beschwerdeführerin erworbenen Anwartschaft jedoch aufgrund des Rechtsmittels in vollem Umfang zu prüfen. Der angefochtene Teil der erstinstanzlichen Entscheidung sei dabei in jeder Hinsicht in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage zu bringen. Dazu gehöre auch die Prüfung der Frage, ob die vom Versorgungsträger geltend gemachten Teilungskosten angemessen seien. Dies sei vorliegend der Fall.

 

Link zur Entscheidung

OLG Bremen, Beschluss vom 13.12.2010, 4 UF 103/10

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