Entscheidungsstichwort (Thema)
Interne Teilung im Versorgungsausgleichsverfahren: Genaue Bezeichnung der verschiedenen Versorgungsbausteine eines auszugleichenden Anrechts im Tenor. Angemessenheit der vom Versorgungsträger geltend gemachten pauschalen Teilungskosten
Leitsatz (amtlich)
1. Wenn ein durch interne Teilung auszugleichendes Anrecht aus verschiedenen Versorgungsbausteinen besteht, deren Wertentwicklung sich nach den für das Anrecht geltenden Versorgungsbestimmungen unterscheiden kann, muss das Familiengericht im Tenor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die einzelnen Bausteine und deren jeweiligen Ausgleichswert genau bezeichnen.
2. Zur Angemessenheit der Kosten bei der internen Teilung eines Anrechts.
Normenkette
VersAusglG § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, §§ 13, 18 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Bremen (Beschluss vom 19.08.2010; Aktenzeichen 69 F 1257/10) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Bremen vom 19.8.2010 in Ziff. II. Abs. 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten des für den Antragsteller - Personalnummer [...] - bei der D. AG (Versorgungsträger) bestehenden Anrechts auf betriebliche Altersversorgung aus dem D. Vorsorge Kapital Eins gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - D. Vorsorge Kapital - vom 16.10.2008 sowie der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das D. Vorsorge Kapital vom 16.10.2008 wird im Wege der internen Teilung zur Begründung eines entsprechenden Anrechts nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich ein Versorgungsguthaben auf die Antragsgegnerin übertragen. Das neu begründete Versorgungsguthaben der Antragsgegnerin beträgt EUR 15.639; davon entfallen EUR 11.793 auf den Startbaustein und EUR 1.602 auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld.
2. Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt EUR 1.000.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 19.8.2010 hat das AG - Familiengericht - Bremen die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat es ein bei der Beschwerdeführerin, der Beteiligten zu 2., erworbenes Anrecht des Antragstellers im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Der Beschlusstenor lautet insoweit:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger D. AG (Pers. Nr./Mitglieds- Nr. [...]) auf betriebliche Altersversorgung aus dem D. Vorsorge Kapital Eins zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 15.639 EUR (Versorgungsguthaben) nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich, bezogen auf den 31.3.2010, übertragen".
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin. Sie ist der Auffassung, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich berücksichtige nicht, dass das bei ihr erworbene Anrecht sich aus verschiedenen Bausteinen zusammensetze, nämlich einem Startbaustein und einem Zusatzbaustein Überbrückungsgeld. Da für die verschiedenen Bausteine unterschiedliche Bonusregelungen bestünden, sei die Differenzierung im Beschlusstenor notwendig, um eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem auszugleichenden Anrecht zu gewährleisten.
Die Beschwerdeführerin war zunächst weiter der Auffassung, das Familiengericht habe es zu Unrecht unterlassen, die Befugnis der Beschwerdeführerin zur Kürzung des Anrechts des Ehemannes in den Beschlusstenor aufzunehmen. Diesen Einwand hat sie nach einem Hinweis des Senats nunmehr fallen gelassen und die Beschwerde insoweit zurückgenommen.
Die Kosten der internen Teilung beziffert die Beschwerdeführerin mit insgesamt EUR 802,02. Die von der Beschwerdeführerin verwendeten Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich vom 16.10.2009 sehen in Ziff. 2.2 Teilungskosten von 2,5 % des Ehezeitanteils des auszugleichenden Anrechts vor, höchstens jedoch EUR 3.000, mindestens EUR 100.
II. Die Beschwerde ist gem. § 58 FamFG statthaft und nach §§ 63 ff. FamFG auch im Übrigen zulässig. Soweit sie nach der teilweisen Rücknahme mit Schriftsatz vom 12.11.2010 noch verfolgt wird, hat die Beschwerde auch in der Sache Erfolg.
1. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass das Familiengericht im Tenor des Beschlusses vom 19.8.2010 nicht zwischen den einzelnen Bausteinen des Anrechts differenziert hat.
Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG hat das AG im Wege interner Teilung für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zu übertragen. Nach § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts bzw. eines korrespondierenden Kapitalwerts. Der Vorschlag sol...