Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses; angemessene Kosten der internen Teilung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anschlussbeschwerde gem. § 66 FamFG ist nur zulässig, wenn und soweit das Verschlechterungsverbot einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zugunsten des Anschlussbeschwerdeführers aufgrund des Hauptrechtsmittels entgegen steht.
2. Zur Angemessenheit der Kosten bei der internen Teilung eines Anrechts.
Normenkette
FamFG § 66; VersAusglG §§ 10, 13
Verfahrensgang
AG Bremen-Blumenthal (Beschluss vom 09.12.2010; Aktenzeichen 71b F 55/10) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Bremen vom 9.12.2010 in Ziff. 2c) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten des für den Antragsgegner - Personalnummer [...] - bei der D. AG (Versorgungsträger) bestehenden Anrechts auf betriebliche Altersversorgung aus dem D. Vorsorge Kapital Eins gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - D. Vorsorge Kapital - vom 16.10.2008 sowie der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das D. Vorsorge Kapital vom 16.10.2008 wird im Wege der internen Teilung zur Begründung eines entsprechenden Anrechts nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich ein Versorgungsguthaben auf die Antragstellerin übertragen. Das neu begründete Versorgungsguthaben der Antragstellerin beträgt EUR 23.290. Davon entfallen EUR 18.788 auf den Startbaustein und EUR 2.427 auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld.
2. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
3. Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.
4. Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt EUR 1.000.
6. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 9.12.2010 hat das AG - Familiengericht - Bremen-Blumenthal die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat es ein bei der Beschwerdeführerin, der Beteiligten zu 2., erworbenes Anrecht des Antragsgegners im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Der Beschlusstenor lautet insoweit:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D. AG Nr. [...] zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. EUR 23.637,43, bezogen auf den 28.2.2010, übertragen".
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin. Sie ist der Auffassung, die von ihr geltend gemachten Kosten der internen Teilung seien entgegen der Auffassung des Familiengerichts in voller Höhe zu berücksichtigen und nicht nur i.H.v. EUR 500. Sie beziffert die Kosten der internen Teilung mit insgesamt EUR 1.194,37. Die von ihr verwendeten Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich vom 16.10.2009 sehen in Ziff. 2.2 Teilungskosten von 2,5 % des Ehezeitanteils des auszugleichenden Anrechts vor, höchstens jedoch EUR 3.000, mindestens EUR 100.
Ferner ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich berücksichtige nicht, dass das bei ihr erworbene Anrecht sich aus verschiedenen Bausteinen zusammensetze, nämlich einem Startbaustein und einem Zusatzbaustein Überbrückungsgeld. Da für die verschiedenen Bausteine unterschiedliche Bonusregelungen bestünden, sei die Differenzierung im Beschlusstenor notwendig, um eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem auszugleichenden Anrecht zu gewährleisten. Insoweit schließt sich die Antragstellerin dem Rechtsmittel der Beschwerdeführerin mit ihrer Anschlussbeschwerde vom 8.2.2011 an. Mit der Anschlussbeschwerde begehrt sie zudem die Aufrechterhaltung der Entscheidung des Familiengerichts über die Kosten der internen Teilung.
Der Antragsgegner schließt sich mit seiner Anschlussbeschwerde vom 17.1.2011 der Beschwerde der Beteiligten zu 2. an und macht sich deren Begründung zu eigen.
II.1. Die Beschwerde ist gem. § 58 FamFG statthaft und nach §§ 59 ff. FamFG auch im Übrigen zulässig.
2. Die Anschlussbeschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners sind gem. § 66 S. 1 FamFG statthaft, aber unzulässig.
Gemäß § 66 S. 1 FamFG kann ein Beteiligter sich der Beschwerde anschließen. Nach dem Gesetzeswortlaut setzt die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde nur voraus, dass ein anderer Beteiligter bereits eine Beschwerde eingelegt hat. Aus Sinn und Zweck der Anschlussbeschwerde folgt aber, dass sie nur bei Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses zulässig ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.1.2011, Geschäftsnummer 2 UF 43/10, zitiert nach juris; Feskorn, in Zöller, Komm. z. ZPO, 28. Aufl. 2010, § 66 FamFG Rz. 4; Unger, in: Schulte-Bunert/Weinreich, Komm. z. FamFG, 2. Aufl. 2010, § 66 FamFG Rz. 11). Die im FGG nicht geregelte Anschlussbeschwerde wurde von der Rechtsprechung entwickelt, um d...