Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 36
Führt das Gericht den Ausgleich durch, sind für die Praxis folgende Gesichtspunkte von Bedeutung:
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der Grundsatz der Halbteilung |
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der Zeitpunkt des Ausgleichs |
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die Teilungsarten interne und externe Teilung |
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die Teilungskosten |
1. Grundsatz der Halbteilung
Rz. 37
Sämtliche Ehezeitanteile werden zu gleichen Teilen unter den Ehegatten aufgeteilt und einzeln ausgeglichen (sog. Hin-und-Her-Ausgleich). Dieses Halbteilungsprinzip gilt für alle Ausgleichsformen des Versorgungsausgleichsrechts.
2. Zeitpunkt des Ausgleichs
Rz. 38
Im Regelfall ist bei der Scheidung auszugleichen (§§ 9 ff. VersAusglG).
Rz. 39
In Sonderfällen kann aber auch ein späterer Ausgleich erfolgen (§§ 20 ff. VersAusglG), über den nur auf Antrag zu entscheiden ist (§ 223 FamFG).
Rz. 40
Dieser spätere Ausgleich betrifft einmal den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; hierbei sind die Fälligkeitsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 VersAusglG zu beachten.
Rz. 41
Auch besteht die Möglichkeiten einer Abfindung nach §§ 23, 24 VersAusglG. Über diesen Abfindungsanspruch kann bereits bei der Scheidung entschieden werden. Voraussetzung einer Abfindung ist aber, dass es sich um ein dem Grund und der Höhe nach hinreichend gesichertes Anrecht handelt.
Rz. 42
Praxistipp:
Ein Antrag auf Ausgleich im Wege der Abfindung sollte nicht unüberlegt gestellt werden.
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Denn die Höhe der Abfindung entspricht nicht dem korrespondierenden Kapitalwert i.S.d. § 47 VersAusglG. |
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Maßgebend ist nach § 24 VersAusglG vielmehr der Zeitwert des Ausgleichswerts, der im Rahmen einer zweistufigen versicherungsmathematischen Berechnung auf der Grundlage des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung ermittelt wird. |
3. Teilungsarten
Rz. 43
Nach den gesetzlichen Vorgaben sind Anrechte in der Regel intern zu teilen (§ 9 Abs. 2 VersAusglG). Dagegen kommt eine externe Teilung nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
4. Grundsätze der internen Teilung
Rz. 44
Nach § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht bei der internen Teilung zulasten des Anrechts des Ausgleichspflichtigen für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht. Der Ausgleichsberechtigte erwirbt also ein eigenes Anrecht im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen und nimmt gleichberechtigt an dessen Chancen und Risiken teil.
Rz. 45
Jeder Ehegatte erhält dann sein eigenes "Rentenkonto", also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger. Die Ausgleichspflicht bezieht sich daher nur auf das einzelne Anrecht (§ 1 Abs. 2 VersAusglG).
Rz. 46
Durch die Teilung einer Betriebsrente erhält der Ausgleichsberechtigte nach § 12 VersAusglG – versorgungsrechtlich – die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Das hat zur Folge, dass für das Anrecht die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes gelten, vor allem die Anpassungsregelungen für laufende Leistungen nach § 16 BetrAVG und der Insolvenzschutz nach § 7 ff. BetrAVG.
5. Teilungskosten
Rz. 47
Der Versorgungsträger kann nach § 13 VersAusglG die Teilungskosten in angemessener Höhe mit den Anrechten der Ehegatten verrechnen. Durch den Abzug der Teilungskosten soll nur der mit der internen Teilung verbundene Mehraufwand ausgeglichen werden. Die Teilungskosten werden in der Auskunft mitgeteilt.
6. Grundsätze der externen Teilung
Rz. 48
In bestimmten Sonderfällen sieht das Gesetz eine externe Teilung vor, also die Begründung eines Anrechts außerhalb des auszugleichenden Versorgungssystems. Praktisch bedeutet dies, dass der Versorgungsträger sich gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten "freikauft", indem auf seine Kosten für diesen Ehegatten bei einem anderen Versorgungsträger eine Anwartschaft begründet wird.
Rz. 49
Praxistipp:
Das Gesetz unterscheidet Fälle der externen Teilung