Rz. 66

Die Kostenentscheidung in Scheidungsverbundverfahren richtet sich nach § 150 FamFG. Danach sind die Kosten regelmäßig gegeneinander aufzuheben. Jedoch kann insbesondere im Hinblick auf den Erfolg oder das Unterliegen in einer Folgesache auch eine abweichende Kostenentscheidung ergehen (§ 150 Abs. 4 FamFG).[27]

 

Rz. 67

 

Praxistipp:

Die Kostenentscheidung in einer Ehesache ist grundsätzlich nur mit der Hauptsache, aber nicht isoliert anfechtbar (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 99 Abs. 1 ZPO)
Soweit eine Kostenentscheidung in einer Ehesache auf einer teilweisen Antragsrücknahme – Rücknahme eines Antrags in einer Folgesache – beruht, ist die Kostenentscheidung jedoch isoliert anfechtbar, auch wenn es sich bei der zurückgenommenen Folgesache um eine Familienstreitsache (wie hier Güterrecht, § 112 Nr. 2 FamFG) handelt. Statthaftes Rechtsmittel ist dann gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO die sofortige Beschwerde nach §§ 567 bis 572 ZPO.[28]

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