Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen der Gesamtabwägung einer sich nach § 150 FamFG richtenden Kostenentscheidung für den Gesamtverbund ist es möglich, allein die durch eine abgetrennte Folgesache entstehenden Mehrkosten nach § 150 Abs. 4 FamFG anderweitig nach dem Ausgang der Folgesache zu verteilen.

Bei der abschließenden Kostenentscheidung für die abgetrennte Folgesache nach § 150 Abs. 5 Satz 1 FamFG ist darauf zu achten, dass zu der bereits ergangenen Kostenentscheidung über die Scheidung und die im Verbund gebliebenen Folgesachen bei einer nunmehr beabsichtigten Abweichung für die abgetrennte Folgesache kein unauflöslicher Widerspruch entsteht, denn es besteht weiter Kosteneinheit zwischen der abgetrennten Folgesache und den im Verbund gebliebenen Verfahrensgegenständen.

Dem kann dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder eine neue Gesamtkostenentscheidung mit abweichender Gesamtquotenbildung getroffen wird oder eine eindeutig bestimmbare, dann auch für das Festsetzungsverfahren verbindliche Kostenentscheidung nur über den Mehrwert der Folgesache nach der sog. Differenzmethode ergeht.

 

Normenkette

FamFG § 150 Abs. 1, 4, 5 S. 1; ZPO § 91a

 

Verfahrensgang

AG Michelstadt (Beschluss vom 04.07.2016; Aktenzeichen 41 F 134/08 GÜ)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers des Scheidungsverbundverfahrens (vom AG im Folgeverfahren Güterrecht als Antragsgegner bezeichnet) gegen die im Beschluss des AG Michelstadt vom 04.07.2016 enthaltene Kostenentscheidung für die Folgesache Güterrecht wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenquoten von 73,5 % zulasten der Antragsgegnerin und 26,5 % zulasten des Antragstellers nur für den Vergleich und diejenigen weiteren Mehrkosten gelten, die im Rahmen der Gesamtabrechnung des Scheidungsverbundes dadurch entstehen, dass der bisher festgesetzte Verfahrenswert des Scheidungsverbunds sich durch die Folgesache Güterrecht um weitere 30.000,00 Euro erhöht, d.h. die entstehenden Differenzkosten zwischen den bisherigen Kosten nach einem Wert von 26.280,00 Euro (bzw. richtig 29.190,00 Euro), für die die Kostenaufhebung weiter gilt, und den höheren Gesamtkosten des Scheidungsverbunds, wenn der Mehrwert von weiteren 30.000,00 Euro über dem bisherigen Wert von 26.280,00 Euro (bzw. 29.190,00 Euro) berücksichtigt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Das AG hat die beteiligten Eheleute mit Beschluss vom 13.12.2012 nach vorheriger Abtrennung der Folgesache Güterrecht geschieden, die Kosten des Verbundverfahrens ohne das Güterrecht gegeneinander aufgehoben und mit Beschluss vom 18.12.2012 den Verfahrenswert für Scheidung und Folgesachen ohne das Güterrecht auf 26.280,00 Euro festgesetzt (dabei wurden allerdings die im Beschluss einzeln ausgewiesenen 2.910,00 Euro für das Sorgerecht offenbar versehentlich nicht hinzuaddiert, was jedoch keine Gebührengrenze berührt hat).

Danach wurde die Folgesache Güterrecht, die mit Stufenantrag vom 05.03.2011 eingeleitet worden war, fortgesetzt; die Antragsgegnerin (in dieser Folgesache nicht zutreffend nunmehr als Antragstellerin bezeichnet) nahm einen zwischenzeitlich einmal bezifferten Antrag von 30.000,00 Euro auf Hinweis des Gerichts zurück, um in das Auskunftsverfahren zurückzukehren und sich ausdrücklich auch die Beantragung der eidesstattlichen Versicherung der Auskünfte des Antragstellers vorzubehalten. Nach Erledigung der Auskunftsstufe und erneuter Bezifferung (nunmehr nur noch mit 21.655,65 Euro) schlossen die beteiligten Eheleute am 07.04.2016 einen Vergleich über einen vom Antragsteller an die Antragsgegnerin zu zahlenden Zugewinnausgleich von 8.000,00 Euro und beantragten, über die "Kosten dieses Verfahrens" und den Vergleich solle das Gericht entscheiden. Mit Beschluss vom 04.07.2016 hat das AG entschieden, dass von den "Kosten des Verfahrens" und des am 07.04.2016 abgeschlossenen Vergleichs die Antragsgegnerin 73,5 % und der Antragsteller 26,5 % zu tragen haben. Den Verfahrenswert für diese abgetrennte Folgesache und den Vergleich hat das AG auf jeweils 30.000,00 Euro festgesetzt.

Mit der... am 11.07.2016 eingelegten (sofortigen) Beschwerde rügt der Beschwerdeführer - neben der Wertfestsetzung für die Folgesache Güterrecht (6 WF 165/16) - auch die Kostenentscheidung, weil er eine getrennte Kostenquote für vermeintlich zwei Güterrechtsverfahren mit zwei getrennten Verfahrenswerten für diese Folgesache anstrebt. Insoweit wird zunächst auf die Gründe:der Parallelentscheidung zu 6 WF 165/16 über die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung verwiesen, die nur zur Korrektur des Vergleichswerts auf 21.655,65 Euro geführt hat.

Die hinsichtlich der Kostenentscheidung sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a ZPO zulässig (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933), in der Sache jedoch im Ergebnis nicht begründet. Allerdings waren die Klarstellungen im Tenor zur eindeutigen Bestimmbarkeit der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung...

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