Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Wertfestsetzung im Falle eines "steckengebliebenen" Stufenantrages
Leitsatz (amtlich)
Ermittelt das Familiengericht die Voraussetzungen der Wertfestsetzung nicht, ist das Beschwerdegericht berechtigt, unter Aufhebung der angefochtenen Wertfestsetzung und Zurückverweisung dem Familiengericht das weitere Vorgehen zu übertragen.
Eine Teilwertfestsetzung ist zulässig und anfechtbar, sobald das Gericht über die der Festsetzung unterliegenden, abtrennbaren Verfahrensteile eine Endentscheidung trifft bzw. sich das Verfahren insoweit auf andere Weise erledigt.
Normenkette
FamGKG § 38
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 452 F 1294/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 19.01.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 11.01.2017 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.03.2017 aufgehoben.
Das Familiengericht hat unter Beachtung der Auffassung des Senats erneut über die Abhilfe der Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 05.12.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 14.11.2016 zu befinden.
Gründe
I. Am 26.06.2015 beantragte der Antragsteller, der am 29.12.2007 die Ehe mit der Antragsgegnerin geschlossen hatte, beim Familiengericht, die Scheidung dieser Ehe auszusprechen. Dabei wies er darauf hin, dass die Beteiligten am 17.12.1997 einen Ehevertrag geschlossen hatten, nachdem sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten und die gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Unterhalt sowie zum Versorgungsausgleich modifizierten. Ferner bezifferte er vorläufig den Verfahrenswert auf EUR 12.600,00, bestehend aus EUR 10.500 für den Scheidungsantrag (3 × EUR 3.500,00 mtl. Nettoeinkommen des Antragstellers bei Einkunftslosigkeit der Antragsgegnerin) und EUR 2.100,00 für den Versorgungsausgleich.
In der auf den 17.03.2016 anberaumten mündlichen Verhandlung stellte die Antragsgegnerin Anträge vom 25.11.2015 und 09.12.2015 in den von ihr eingeleiteten Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt. Dabei handelte es sich einerseits um Feststellunganträge, dass der Ehevertrag zu dem jeweiligen Teilbereich unwirksam sei, sowie andererseits um Stufenanträge, mit denen sie vom Antragsteller zunächst Auskunft zu seinem Vermögen zu verschiedenen Stichtagen sowie zu seinem Einkommen, ferner - unbeziffert - Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt begehrte.
Der Antragsteller beantragte widerantragstellend insofern, die Wirksamkeit des Ehevertrages (zwischen-)festzustellen.
In einer weiteren Verhandlung führten die Beteiligten Vergleichsverhandlungen, die zunächst scheiterten. In der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2016 schlossen die Beteiligten einen Vergleich dahingehend, dass
a) der Antragsteller der Antragsgegnerin befristet nachehelichen Unterhalt zahlt,
b) der Antragsteller die Antragsgegnerin von Unterhaltsansprüchen der drei gemeinsamen Kinder freistellt,
c) die Antragsgegnerin an der Inanspruchnahme des begrenzten Realsteuersplittings mitwirkt und der Antragsteller ihr daraus erwachsende Nachteile ersetzt,
d) der Ehevertrag vom 17.12.1997 als wirksam angesehen wird sowie
e) im Übrigen wechselseitig auf weitere Ansprüche verzichtet wird.
Sodann sprach das Familiengericht mit an diesem Tag verkündetem Beschluss die Scheidung der Ehe der Beteiligten aus, unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich.
Am 14.11.2016 setzte das Familiengericht den Wert des Scheidungsverfahrens auf EUR 12.600,00 und den Wert der Folgesache Unterhalt auf EUR 26.280,00 fest. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 05.12.2016, mit der er begehrte,
a) beim Wert des Scheidungsverfahrens auch das Vermögen der Beteiligten, das bereits zuvor von der Antragsgegnerin hinsichtlich des Antragstellers auf ca. EUR 1.380.000,00 beziffert worden war, zu berücksichtigen,
b) von diesem Antragsteller 50% für die Folgesache Güterrecht zugrunde zu legen sowie
c) einen Vergleichswert festzusetzen.
Nach Anhörung des Antragsgegnervertreters setzte das Familiengericht mit Beschluss vom 11.01.2017 den Verfahrenswert auf EUR 797.880,00 fest, für den Scheidungsantrag ausgehend von EUR 69.000,00 für das Vermögen des Antragstellers (5% von EUR 1.380.000,00) sowie EUR 12.600,00 in Bezug auf sein Einkommen, EUR 26.280,00 für die Folgesache Unterhalt und EUR 690.000,00 für die Folgesache Güterrecht (50% des Antragstellervermögens). Den Vergleichswert setzte es auf EUR 716.280,00 (obiger Gesamtwert abzüglich Anteil für den Scheidungsantrag) fest.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers selbst vom 19.01.2017, mit der er Einzelwerte für die Folgesachen Unterhalt und Güterrecht von je EUR 5.000,00 und einen Vergleichswert von EUR 10.000,00 erstrebt. Am 08.03.2017 half das Familiengericht dieser Beschwerde nicht ab.
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (lit. a.) und in der Sache begründet; insofern führt sie zur Aufhebung des Bes...