Rz. 86

Beim Verbraucherbauvertrag ist bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Fertigstellung des Bauwerks in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten, § 650m Abs. 2 BGB.

 

Rz. 87

Die Vereinbarung einer Gewährleistungssicherheit ist zwar im Verbraucherbauvertrag nicht vorgesehen, dient jedoch zur Absicherung des Verbrauchers. Entsprechend ist zugunsten des Verbrauchers eine Sicherheitsleistung im angemessenen Rahmen von 5 % der Schlussrechnungssumme vereinbart.

 

Rz. 88

Die Sicherheitsleistung kann entweder durch Einbehalt des Betrags von der Schlussrechnung vorgenommen werden oder durch Übergabe einer Bankbürgschaft durch den Unternehmer. Wenn die Bankbürgschaft in der entsprechenden Form, insbesondere ohne Befristung, übergeben ist, ist der einbehaltene Betrag auszuzahlen.

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