Rz. 227
Die Mängelrechte des Generalunternehmers sind ausreichend in § 13 VOB/B geregelt. Hier wird nur darauf hingewiesen, dass der Subunternehmer nicht nur verpflichtet, sondern auch berechtigt ist, Mängel zu beseitigen. Dies ist von Bedeutung, weil die Mängelbeseitigung durch eigene Mitarbeiter des Subunternehmers wesentlich günstiger ist, als wenn der Generalunternehmer eine Drittfirma mit der Mängelbeseitigung beauftragt. Die Beauftragung einer Drittfirma ist erst dann zulässig, wenn dem Subunternehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt und er diese hat verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beseitigen, § 13 Abs. 5 VOB/B. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nicht. Der dann mögliche Verzicht auf Mängelbeseitigung und die Geltendmachung anderer Mängelrechte führt zum Wegfall des Zurückbehaltungsrechts einschließlich des Druckzuschlages.
Rz. 228
Während die Verschiebung der Abnahme auf einen späteren Zeitpunkt als zwölf Werktage nach Aufforderung problematisch ist und in den meisten Fällen eine dahin gehende Regelung gegen das AGB-Recht verstößt, kann eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist vereinbart werden, § 202 Abs. 2 BGB. Unwirksam sind jedoch Klauseln, welche die fünfjährige Gewährleistungsfrist gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verkürzen, § 309 Nr. 8b ff. BGB. Zulässig ist dies nur, wenn die VOB/B insgesamt einbezogen ist, § 309 Nr. 8b ff. BGB. Bei wirksamer Vereinbarung der VOB/B ist sie der Kontrolle des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB) entzogen. § 310 Abs. 1 BGB regelt, dass die VOB/B insgesamt der Inhaltskontrolle durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen ist, wenn die VOB/B "ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen" ist und es sich um einen Bauvertrag zwischen Unternehmern handelt.
Rz. 229
Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich möglich. Diese muss jedoch angemessen sein und sich am Maßstab des § 307 BGB messen lassen. Abzustellen ist auf das anzuerkennende Bedürfnis auf eine Verlängerung der Verjährungsfrist, das in einer Regel durch die Eigenart des Gewerkes begründet sein kann. So ist eine Verjährungsfrist von zehn Jahren bei Flachdacharbeiten nicht zu beanstanden. Ein anzuerkennendes Bedürfnis auf Verlängerung der Verjährungsfrist liegt auch bei Subunternehmerverträgen vor, wenn der Generalunternehmer die Abnahme später erlangt als sein Subunternehmer und deshalb für ihn die Verjährung erst später beginnt. Der Generalunternehmer hat dann ein schützenwertes Interesse an der Gleichhaltung von Verjährungsfristen.