Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung, etwa bei Kauf oder Werkverträgen, verjähren
- beim Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht, in 2 Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB),
- beim Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, in 5 Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB),
- beim Kauf von beweglichen Sachen in 2 Jahren ab Übergabe gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (soweit nicht zulässigerweise die Gewährleistung bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr beschränkt wurde),
- beim Kauf von unbebauten Grundstücken in 2 Jahren ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und
- beim Kauf von Immobilien und Baumaterial in 5 Jahren ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Von den Ansprüchen auf Mängelbeseitigung sind Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten gemäß § 280 BGB zu unterscheiden, die der allgemeinen 3-jährigen Verjährung gemäß § 195,199 BGB unterliegen. Hinweis: Im Zusammenhang mit Bauvorhaben sind im Fall der Vereinbarung der VOB/B abweichende Verjährungsfristen in § 13 Abs. 4 Nr. 1 und 2 VOB/B zu beachten. Diese betragen beispielsweise für Bauwerke 4 Jahre, wobei die Vereinbarung nach AGB-Recht unwirksam sein kann, wenn der Besteller Verbraucher ist. Die Rechtsprechung differenziert hier sehr nach Fallgestaltung und ist eher unübersichtlich.
Im Übrigen gelten im Zusammenhang mit dem Kauf von Anlagen
- die Vorschriften über das Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff. BGB),
- den Verbraucher schützende Widerrufsvorschriften (§§ 312 und 355ff. BGB).