Rz. 139
Bestandteile des Vertrages sind nur die Unterlagen und Bedingungen, die im Generalunternehmervertrag aufgeführt sind. Weicht der Auftraggeber nach Vertragsabschluss hiervon ab und will er geänderte oder zusätzliche Leistungen vom Generalunternehmer ausgeführt haben, so kommt es auch beim Pauschalpreisvertrag zu Nachtragsforderungen, § 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B. Aus diesem Grunde ist auf die Vollständigkeit und Eindeutigkeit der Vertragsbestandteile zu achten. Kernstück sind das Leistungsverzeichnis sowie die Pläne, in vielen Fällen ergänzt um ein Verhandlungsprotokoll. Da im Zeitpunkt der Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls bereits der Vertragstext, das Leistungsverzeichnis und die Pläne vorliegen, muss darauf geachtet werden, dass die zu erbringenden Leistungen sich aus dem Generalunternehmervertrag, ggf. modifiziert durch das Verhandlungsprotokoll, ergeben. Da das Verhandlungsprotokoll zum Vertrag ergänzende Regelungen erhält, ist dieses mit dem Vertrag an die erste Stelle zu setzen.
Rz. 140
Das Leistungsverzeichnis wird ergänzt durch die Vorbemerkung, in denen übergreifende Leistungen, u.a. auch für verschiedene Gewerke, allgemein vorangestellt werden.
a) Bezeichnung der Pläne
Rz. 141
Bei den Plänen ist auf eine genaue Bezeichnung zu achten, wobei es sich hier um die Pläne des Architekten, des Tragwerksplaners und der Fachingenieure für die technische Ausrüstung handelt. Bei den Plänen muss es sich um freigegebene Ausführungspläne handeln. Vorabzüge erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die Ausführungsplanung wird definiert als zeichnerische Darstellung des Objektes mit allen für die Ausführung notwendigen Vorgaben. Werden dem Auftragnehmer nur Entwurfspläne zur Verfügung gestellt, muss dieser Bedenken nach § 3 Abs. 3 VOB/B gegenüber dem Auftraggeber anmelden. Im Übrigen ist in diesen Fällen oftmals der Auftragnehmer in der Ausführung seiner Leistung behindert, sodass der Auftragnehmer eine schriftliche Behinderungsanzeige dem Auftraggeber übersenden muss und die Arbeiten bis zur Vorlage einer fachgerechten Ausführungsplanung einstellen kann, § 6 Abs. 1 VOB/B.
Rz. 142
Der Auftragnehmer hat die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten, § 4 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 VOB/B. Die DIN-Normen bzw. Euro-Normen sind im Regelfall anerkannte Regeln der Technik, was aber nicht zwingend ist. Es gibt DIN-Normen, die veraltet sind und nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Abzugrenzen sind die anerkannten Regeln der Technik von dem Stand der Technik. Dieser mag für sich genommen eine Leistung sein, die technisch besser ist. Hier fehlt jedoch das für die anerkannten Regeln der Technik notwendige Erfordernis der Bewährung in der Praxis.
b) Bauzeitplan
Rz. 143
Damit die im Bauzeitplan enthaltenen Einzelfristen verbindliche Vertragsfristen sind, muss dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden, § 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B. Ergänzend hierzu ist in § 9 des Generalunternehmervertrages die Möglichkeit eingeräumt, die wichtigsten Fristen im Einzelnen aufzuführen.
c) Vereinbarung eines Zahlungsplans
Rz. 144
Auch wenn § 16 Abs. 1 VOB/B die Möglichkeit von Abschlagszahlungen ohne gesonderte Vereinbarung vorsieht, empfiehlt sich insbesondere dann ein Zahlungsplan, wenn ein Pauschalpreis vereinbart ist. Dieser Zahlungsplan ist an den Leistungsstand der erbrachten Arbeiten anzuknüpfen.
d) Vereinbarung der VOB/B
Rz. 145
Da die VOB/B Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und keine gesetzliche Verordnung sind, muss die Anwendung der VOB/B ausdrücklich vereinbart werden. Dies geschieht am besten dadurch, dass im Vertrag auf die VOB/B Bezug genommen und diese als Vertragsbestandteil aufgenommen wird. Wenn die VOB/B vereinbart ist, gilt automatisch die VOB/C, § 1 Abs. 1 S. 2 VOB/B. Da es sich bei den Auftraggebern eines Generalunternehmers grundsätzlich um im Baubereich bewanderte Personen oder Kaufleute handelt, bedarf es nicht der Aushändigung des Textes der VOB/B bzw. der VOB/C. Bei wirksamer Vereinbarung der VOB/B ist sie der Kontrolle des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB) entzogen. § 310 Abs. 1 BGB regelt, dass die VOB/B insgesamt der Inhaltskontrolle durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen ist, wenn die VOB/B "ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen" ist. Die Privilegierung der VOB/B nach § 310 Abs. 1 BGB gilt nur für Unternehmerverträge. Beim Verbraucher unterliegt die VOB/B der Inhaltskontrolle des AGB-Rechts, es sei denn, dass die VOB/B vom Verbraucher gestellt wird.
e) Rangfolge der Vertragsbestandteile
Rz. 146
Die Festlegung der Rangfolge der Vertragsbestandteile vermeidet bei Widersprüchen Auslegungsschwierigkeiten. Probleme gibt es immer dann, wenn die Vorbemerkungen bzw. das Leistungsverzeichnis Widersprüche gegenüber den Plänen enthalten. Es gibt grundsätzlich keinen Vorrang des Leistungsverzeichnisses vor den Vorbemerkungen. Die Leistungsbeschreibung hat gegenüber den Plänen eine größere Bedeutung, wenn dort die Leistung im Einzelnen genauer beschrieben wird. Um hier Auslegungsschwierigkeiten zu entgehen, ist eine klare Entscheidung bezüglich der Rangfolge zu treffen.
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