Rz. 35

Bezüglich der Vergütung ist wahlweise ein Pauschalpreis oder ein Einheitspreis zu vereinbaren. Das Werkvertragsrecht spricht in § 631 Abs. 1 BGB nur von der "vereinbarten Vergütung". Der Begriff "Festpreis" ist weder im BGB noch in der VOB/B erwähnt. Diese Formulierung ist entsprechend zu vermeiden, sodass der Begriff Pauschalpreis geeigneter ist. Von dem Pauschalpreis sind nur die Bauleistungen mit umfasst, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom Auftragnehmer nach dem Vertrag zu erbringen sind. Auch beim Pauschalpreisvertrag gibt es Mehrvergütungsansprüche für zusätzliche Leistungen und auch für geänderte Leistungen, die Mehrkosten verursachen.

 

Rz. 36

Der alternativ vorgeschlagene Einheitspreis ist beim BGB-Bauvertrag die Regel, wenn eine Einzelvergabe der Gewerke erfolgt. Hier ist nach den vereinbarten Einheiten (m2, Stück, lfm. etc.) abzurechnen, wobei die tatsächlich ausgeführten Leistungen zugrunde zu legen sind. Die Vereinbarung des Einheitspreises setzt voraus, dass in den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen bezeichnet sind, deren Menge nach Maß, Stück oder Gewichtszahl angegeben werden kann. Der Einheitspreis ist für die Dauer der Vertragsausführung ein Festpreis. Eine Abrechnung nach der VOB/C ist nicht zulässig. Die Position 5 (Abrechnung) sieht in verschiedenen ATV vor, dass Leistungen abgerechnet werden dürfen, die nicht erbracht worden sind. Die ATV DIN 18330 (Maurerarbeiten) lässt es in Pos. 5.2.1 zu, dass Öffnungen bis 2,5 m2 "übermessen" werden.

 

Rz. 37

Stundenlohnarbeiten führen schnell zu Streitigkeiten. Da im BGB-Werkvertragsrecht nach § 632 BGB bei Nichtvereinbarung die übliche Vergütung gilt, könnte in gewissen Fällen die übliche Vergütung auch eine Stundenlohnvergütung sein. Um dies jedoch ausdrücklich von der Vereinbarung der Parteien abhängig zu machen, ist die entsprechende Regelung mit der Zustimmung des Auftraggebers vor Ausführung der Bauarbeiten im Vertragsmuster vorgesehen.

 

Rz. 38

Grundsätzlich ist für jeden Vertragstyp eine möglichst genaue Bestimmung der Bauleistung und der hierfür zu entrichtenden Vergütung empfehlenswert, um die nachträgliche Bestimmung und die damit verbundenen Kosten (Sachverständigen-, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) zu vermeiden. Die nachträgliche Ermittlung einer üblichen Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) kann schon bei Neubauten erhebliche Fehler aufweisen, erst recht gilt dies für Sanierungsbauten (Bauen im Bestand).

Die Einkommenssteuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG von bis zu 1.200 EUR setzt voraus, dass die Arbeitskosten gesondert ausgewiesen werden, § 35a Abs. 5 S. 2 EStG.

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