Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 22 O 240/19) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.12.2021, Aktenzeichen 22 O 240/19, wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin 89,4 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beklagte trägt 10,6 % der Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 525.589,10 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht Ansprüche auf Restwerklohn auf Grundlage eines am 07./09.11.2017 geschlossenen "Netto-Pauschal-Bauvertrags" (Anlage K 1) über Umschluss- und Demontage-Arbeiten am Gewerk Heizung betreffend das Bauvorhaben der Beklagten in der XXX in Berlin in Höhe von 159.461,41 EUR geltend. Mit "Pauschalpreisvertrag" vom 20.06.2018 (Anlage K 32) beauftragte die Beklagte die Klägerin darüber hinaus mit der Neumontage der Heizungsanlagen und Sanitärtechnik in dem Objekt. Mit Schriftsatz vom 29.09.2020 hat die Klägerin die Klage auf insgesamt 525.589,10 EUR erweitert, wobei sich die Erweiterung um 366.127,69 EUR auf den sogenannten zweiten Bauabschnitt bezieht.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.12.2021 - 22 O 240/19 - Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In Höhe eines Teilbetrages von 159.461,41 EUR (Restwerklohn gemäß Vertrag aus dem Jahr 2017, Umschluss- und Demontagearbeiten), eines weiteren Betrags von 182.700,00 EUR (Bauzeitenüberschreitung) und eines weiteren Teilbetrages von 27.641,92 EUR aus der Schlussrechnung der Klägerin vom 05.06.2018 (Heizungs- und Sanitärtechnik, Anlage K 34) sei die Klage als endgültig unbegründet abzuweisen, in Höhe eines verbleibenden Teilbetrags von 155.785,77 EUR aus der Schlussrechnung vom 05.06.2018 sei die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.12.2021 - 22 O 240/19 - verwiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die rechtlichen Erwägungen, auf die die Entscheidung gestützt würden, seien in wesentlichen Punkten unzutreffend. Zudem sei das Landgericht seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht nachgekommen. Hinsichtlich des Nachtrags 8 betreffend den Vertrag vom 07./09.11.2017 habe die Vorinstanz unzutreffend eine Anwendbarkeit der Regelung zu Ziff. 3.5 des Vertrags angenommen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie die Mengen auch prüfbar abgerechnet. Sie habe in der Schlussrechnung genau die Leistungen abgerechnet, die in dem als Anlage K 31 vorgelegten Ausführungsplan gefordert worden seien. Auch habe sie schriftsätzlich klargestellt, dass die Bezeichnung als Nachtragsangebot für die Anlage nicht richtig sei. Sie habe zutreffend die Vertragspreise für die Einheitspreise des Nachtrages herangezogen. Auch ein Anspruch bzgl. der zusätzlichen Lohnstunden und Material (Pos. 0004 und 005 der Schlussrechnung Anlage K 6) sei gegeben. Die Stundenzettel und die Materialnachweise seien Bestandteil der Schlussrechnung. Die Schlussrechnung sei ausweislich des als Anlage K 3 vorgelegten Prüfexemplars von der Streithelferin der Beklagten als Bauleitung geprüft und als ordnungsgemäß bestätigt worden. In den Studenzetteln seien die erbrachten Leistungen präzise und nachvollziehbar beschrieben. Die Stundenarbeiten habe die Streithelferin beauftragt. Die Einwände der Vorinstanz in Bezug auf Nachtrag 5 (Sanitärinstallation) würden nicht durchgreifen. Das Nachtragsangebot sei ausweislich der als Anlage K 9 vorgelegten E-Mail vom 24.11.2017 beauftragt worden. Sie habe die Vertragspreise für die Einheitspreise des Nachtrages herangezogen. Diese seien ortsüblich und angemessen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei eine Beauftragung des Nachtrags 9 Regenentwässerung für einen Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Abs. 6 VOB/B nicht erforderlich. Vielmehr löse die Anordnung der zusätzlichen Leistung die Vergütungspflicht aus. Sie habe die Anordnung der Leistung vorgetragen und durch Baubesprechungsprotokolle sowie Beweisantritt durch Zeugen belegt. Die Beklagte habe die Richtigkeit der angesetzten Einheitspreise nicht bestritten. Sie habe die Vertragspreise für die Einheitspreise des Nachtrages herangezogen, welche ortsüblich und...