Rz. 273

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bauvertrag als Kooperationsvertrag zu werten ist, sollen Differenzen über Nachträge und die damit verbundene Zusatzvergütung durch einen unabhängigen Sachverständigen geschlichtet werden. Erst beim Scheitern der Schlichtung kann das entsprechend vereinbarte Gericht oder Schiedsgericht tätig werden. Eine vor Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erhobene Klage ist nach Einwand des Beklagten unzulässig.[35]

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