Leitsatz (amtlich)
Die Vorschriften der §§ 1029 ff. ZPO sind weder direkt noch entsprechend auf sog. Schlichtungsklauseln anwendbar.
Normenkette
ZPO §§ 935, 1029
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Aktenzeichen 7 O 35/08) |
Tenor
Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Verfügungsklägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.9.2008 gegeben.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Sache ist als einstweiliges Verfügungsverfahren nicht revisibel. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung aus folgenden Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg:
1. Das LG hat zu Recht entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig ist, weil die Verfügungsklägerin vor Beantragung des Erlasses der einstweiligen Verfügung nicht gem. § 20 des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages den Franchisenehmerbeirat um Schlichtung gebeten hat.
a) Bei der Regelung in § 20 des zwischen den Parteien bestehenden Franchisevertrages handelt es sich um eine sog. Schlichtungs- oder Güteklausel.
Eine derartige Klausel hat zur Folge, dass eine vor Durchführung des in der Klausel geregelten Schlichtungsverfahrens erhobene Klage unzulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.1998 - VIII ZR 344/97, NJW 1999, 647; BGH, Urteil vom 23.11.1983 - VIII ZR 197/82, NJW 1984, 669; BGH, Urt. v. 4.7.1977 - II ZR 55/76, NJW 1977, 2263). Das wird von der Verfügungsklägerin als solches auch nicht in Zweifel gezogen.
Die Verfügungsklägerin kann sich entgegen ihrer Auffassung nicht darauf berufen, dass es ihr entsprechend § 1033 ZPO nicht verwehrt sei, ohne Einhaltung des Schlichtungsverfahrens bei Gericht eine einstweilige Verfügung zu beantragen.
Schlichtungsklauseln unterliegen nicht den Vorschriften über Schiedsverträge (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.1977 - II ZR 55/76, NJW 1977, 2263), eine direkte Anwendung der §§ 1029 ZPO ff. ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die Vorschriften über Schiedsverträge sind auch nicht entsprechend auf Schlichtungsklauseln anwendbar. Bei Schlichtungsvereinbarungen handelt es sich im Verhältnis zu Schiedsklauseln nämlich nicht um ein "Minus", vielmehr verfolgen beide Rechtsinstitute völlig unterschiedliche Ziele. Bei einem Schlichtungsverfahren handelt es sich - im Gegensatz zu einem Schiedsverfahren - um keine Streitentscheidung (Hervorhebung durch den BGH, a.a.O.). Vielmehr geht es den Parteien, die eine Schlichtungsklausel vereinbart haben, darum, vor Anrufung der ordentlichen Gerichte eine Güte-/Mediationsverhandlung durchzuführen, um es zu einer streitigen Entscheidung erst gar nicht kommen zu lassen. Demgemäß kann eine Schlichtungsstelle wie der in § 20 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages genannte Franchisenehmerbeirat auch nicht - wie es aber § 1041 für das Schiedsgericht vorsieht - Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes anordnen. Im Unterschied zum Schiedsgerichtsverfahren nach §§ 1029 ff. ist es den Vertragsparteien bei einer Schlichtungsklausel auch gerade nicht verwehrt, nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens ein ordentliches Gericht anzurufen.
Dass von der Regelung in § 20 einstweilige Verfügungsverfahren nicht ausgenommen werden sollten, folgt auch aus dem Wortlaut der Klausel. Die Parteien haben hiernach nämlich vereinbart, vor der Anrufung eines Gerichts den Franchisenehmerbeirat um Schlichtung zu bitten. Die Formulierung "Anrufung eines Gerichts" umfasst aber sowohl Hauptsache- wie auch einstweilige Verfügungsverfahren.
Ob ausnahmsweise anderes zu gelten hätte, wenn die Anrufung des Franchisenehmerbeirates durch die Verfügungsklägerin nicht hätte erfolgen können, ohne dass hierdurch die Verwirklichung ihrer Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, kann dahinstehen. Dass ein derartiger Ausnahmefall vorliegend gegeben ist, hat die Verfügungsklägerin nicht dargelegt und ist angesichts der seitens der Verfügungsklägerin dargestellten Zeitabläufe auch nicht ersichtlich.
b) Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin hat sich die Verfügungsbeklagte auch auf die Schlichtungsklausel berufen (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urt. v. 18.11.1998 - VIII ZR 344/97, zitiert nach Juris, Rz. 10). Die Verfügungsbeklagte hat sich in der Widerspruchsbegründung vom 27.6.2008 ausdrücklich unter Bezugnahme auf die genannte Klausel auf die Unzulässigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens berufen. Dass die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung vom 3.7.2008 diese Rüge nicht ausdrücklich wiederholt hat, ist insoweit unschädlich. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf sämtlichen bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten schriftsätzlichen Vortrag bezieht. Dass die Verfügungsbeklagte von der einmal vorgenommenen Berufung auf das nicht eingehaltene Schlichtungsverfahren wieder Abstand nehmen wollte, ist dem Verhalten der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen.
c) Schließlich ist es der Verfügungsbeklagten entgegen der ...