Rz. 100
Da die VOB/B Allgemeine Geschäftsbedingungen beinhaltet und keine gesetzliche Verordnung ist, muss die VOB/B ausdrücklich vereinbart werden. Dies geschieht am besten dadurch, dass im Vertrag auf die VOB/B Bezug genommen und diese als Vertragsgegenstand aufgenommen wird. Wenn die VOB/B vereinbart ist, gilt automatisch die VOB/C, § 1 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B. Soweit es sich bei den Vertragsparteien um Kaufleute oder um juristische Personen des öffentlichen Rechtes handelt, bedarf es nicht der Notwendigkeit, die VOB/C und VOB/B auszuhändigen. Gleiches gilt dann, wenn der Vertragspartner des Verwenders im Baubereich bewandert ist. Dies gilt insbesondere für Bauhandwerker und Bauunternehmer. Wenn der Auftraggeber bei den Vertragsverhandlungen durch einen Architekten vertreten ist, muss die VOB/B und VOB/C auch nicht in Textform ausgehändigt werden, weil vorausgesetzt wird, dass der Architekt die VOB/B und VOB/C kennt. Diese Kenntnis wird dem Auftraggeber zugerechnet.
Rz. 101
Handelt es sich um einen im Baubereich nicht bewanderten Auftraggeber, muss der Text der VOB/B vollständig vor Vertragsabschluss übergeben werden. Auch die VOB/C enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, was insbesondere für die Abrechnungsregelungen gilt. Um die VOB/B und VOB/C wirksam als Vertragsgrundlage zu vereinbaren, bedarf es bei nicht im Baubereich Tätigen der Aushändigung der kompletten Texte. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist und der Bauvertrag seinen kaufmännischen Bereich betrifft.
Rz. 102
§ 310 Abs. 1 BGB regelt, dass die VOB/B insgesamt der Inhaltskontrolle durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen ist, wenn die VOB/B "ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen" ist. Voraussetzung ist, dass keine vertragliche Abweichung von der VOB/B vorliegt, unabhängig davon, welches Gewicht der Eingriff hat.
Rz. 103
Bei Verwendung gegenüber dem Verbraucher ist die VOB/B nicht mehr gegenüber dem AGB-Recht (§§ 307 ff. BGB) privilegiert. Danach ist die VOB/B auch dann nicht der Inhaltskontrolle durch das AGB-Recht entzogen, wenn der Auftragnehmer die VOB/B ohne Abänderungen gegenüber dem Verbraucher verwendet. § 310 Abs. 1 BGB regelt, dass die VOB/B insgesamt der Inhaltskontrolle durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen ist, wenn die VOB/B "ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen" ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Auftragnehmer die VOB/B gegenüber einem Verbraucher (§ 13 BGB) stellt. Nur wenn der Verbraucher bzw. sein Architekt die VOB/B selbst stellt, kann diese wirksam vereinbart werden zwischen Unternehmer und Verbraucher, ohne dass eine AGB-Kontrolle stattfindet.