Rz. 62

Soweit einzelne Gebühren nur vor der Verbindung, nicht aber auch nach der Verbindung nochmals ausgelöst worden sind, können nur die Gebühren aus den getrennten Verfahren berechnet werden.[14]

 

Beispiel 35: Verfahrensverbindung, nachdem ein Termin stattgefunden hat, kein erneuter Termin im verbundenen Verfahren

Zwei Klagen über 6.000,00 EUR Kaufpreis (Az. 1/22) und 4.000,00 EUR Miete (Az. 2/22) werden verbunden, nachdem jeweils verhandelt worden ist. Nach der Verbindung erledigen sich beide Verfahren, ohne dass es zu einem erneuten Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV kommt.

Die Verfahrensgebühr ist in jedem Verfahren vor und nach Verbindung entstanden, insoweit besteht wiederum das Wahlrecht (siehe Beispiel 32). Hier ist die getrennte Abrechnung günstiger.

Die Terminsgebühren entstehen jedoch nur einzeln, und zwar aus den jeweiligen Werten der Verfahren vor Verbindung.

 
I. Verfahren 1/22 vor Verbindung
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   507,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   468,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 995,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   189,05 EUR
Gesamt   1.184,05 EUR
II. Verfahren 2/22 vor Verbindung
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   361,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   333,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 715,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   135,85 EUR
Gesamt   850,85 EUR
[14] AnwK-RVG/N. Schneider, § 15 Rn 181 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?