A. Allgemeines
Rz. 1
Eine – in letzter Zeit vielfach erweiterte – gesetzliche Prospekthaftung ergibt sich – nach dem bis 31.5.2012 maßgeblichen Recht – aus §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes (BörsG) und §§ 13, 13a des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes (Verkaufsprospektgesetz) sowie aus § 127 des Investmentgesetzes (InvG). Letztgenannte Bestimmung galt bis 21.7.2013. Nunmehr richtet sich die gesetzliche Prospekthaftung nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) vom 4.7.2013.
Die Haftungsvorschriften im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften – KAGG – (§ 20) und im Auslandsinvestment-Gesetz – AuslInvestmG – (§ 12) sind mit der Aufhebung dieser Gesetze zum 1.1.2004 entfallen.
Rz. 2
Neben diesen spezialgesetzlichen Haftungsregelungen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die bürgerlich-rechtliche (allgemein zivilrechtliche) Prospekthaftung – auch von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Gesellschaften dieser Berufskreise – aus der Vertrauenshaftung für Verschulden vor und bei Vertragsschluss (vgl. § 13 Rdn 1 ff.) und in Anlehnung an gesetzliche Prospekthaftungsregeln entwickelt. Diese Haftung betrifft Anlageformen ohne spezialgesetzliche Regelung; sie soll den Kapitalanleger schützen, der in diesem Anlagebereich seine Anlageentscheidung auf einen Werbeprospekt stützt.
Rz. 3
In den Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung wurden einbezogen
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die Beteiligung an Publikums-KG, |
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die Beteiligung an Bauherren- und Bauträgermodellen, |
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die Beteiligung an Anlagemodellen mit einer Mischung aus reiner Kapitalanlage und Elementen des Bauherrenmodells, |
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die Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds, |
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die Beteiligung an sonstigen Erwerbermodellen, |
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der Beitritt als stiller Gesellschafter zu einer vom Initiator des Anlageprojekts gegründeten AG, |
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der Erwerb von Aktien außerhalb der geregelten Aktienmärkte. |
Im Schrifttum wird eine Ausdehnung dieser Prospekthaftung auf das Franchiserecht befürwortet, um Franchisenehmer und Investoren vor falschen Prospektangaben des Franchisegebers zu schützen. Auf fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen dürften die Grundsätze der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung nicht angewendet werden können.
Rz. 4
Ferner besteht eine deliktsrechtliche Prospekthaftung wegen Verwendung fehlerhafter Prospekte (insb. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a, 266 StGB, §§ 3 ff. UWG; § 826 BGB; vgl. § 15 Rdn 1 ff., 88 ff., 112 ff.).