Rz. 246

Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 1093 Abs. 2 BGB ist der Wohnungsrechtsinhaber befugt, seine Familie und die zur standesgemäßen Bedienung und Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen. Dies bezieht sich auch auf den eingetragenen Lebenspartner.

Auch die Aufnahme eines nichtehelichen Lebenspartners in die Wohnung ist gestattet, wenn beide unverheiratet sind und das Verhältnis auf Dauer angelegt ist.[280] Der Erblasser kann abweichend von § 1093 Abs. 2 BGB bei der Vermächtniszuwendung als Inhalt des einzuräumenden Wohnungsrechts den Kreis derjenigen Personen, die in die genutzten Räume aufgenommen werden dürfen, näher bestimmen.

 

Rz. 247

Muster 14.41: Einschränkung des Kreises der aufzunehmenden Personen

 

Muster 14.41: Einschränkung des Kreises der aufzunehmenden Personen

Der/die Wohnungsberechtigte ist berechtigt, einen Ehepartner, einen eingetragenen Lebenspartner und/oder eine Pflegeperson in die Wohnung aufzunehmen. Andere Personen, insbesondere ein/e nichteheliche/r Lebenspartner/in, dürfen in die Wohnung nicht aufgenommen werden.

[280] BGHZ 84, 36 = FamRZ 1982, 774 mit krit. Anm. Stürner.

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