Walter Krug, Dr. Christopher Riedel
Rz. 248
Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist das Wohnungsrecht nicht übertragbar, §§ 1093 Abs. 2 S. 1, 1092 Abs. 1 S. 1 BGB. Allerdings kann die Ausübung des Rechts durch einen anderen gestattet werden, §§ 1093 Abs. 1 S. 1, 1092 Abs. 1 S. 2 BGB. Über diesen Punkt sollten zweifelsfreie Bestimmungen in die Vermächtnisanordnung aufgenommen werden. Zu klären ist auch die Frage, ob der Wohnungsberechtigte eine Entschädigung verlangen kann, wenn er für eine gewisse Zeit oder auf Dauer das Wohnungsrecht nicht ausüben kann, bspw. bei längerer Krankheit oder Übersiedelung in ein Altenheim oder in eine andere Wohnung.
Dazu der BGH: Bei einem Pflegeheimaufenthalt des Wohnungsberechtigten ist der Eigentümer grundsätzlich nicht zur Duldung der Vermietung verpflichtet.
Zieht der Wohnungsberechtigte in ein Altenheim, dann wird ihm die Ausübung des Wohnungsrechts subjektiv unmöglich. Das Wohnungsrecht erlischt deshalb jedoch nicht.
Rz. 249
Aus einem lebenslangen Wohnungsrecht kann ein Zahlungsanspruch werden, wenn das Wohnungsrecht zeitweilig nicht ausgeübt werden kann.
Dazu die Rechtsprechung des BGH:
Zitat
"1. Ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt nicht generell zum Erlöschen des Wohnungsrechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht."
2. Kann der Berechtigte sein auf Lebenszeit eingeräumtes Wohnungsrecht wegen eines medizinisch notwendigen Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht ausüben, kommt die Begründung einer Zahlungspflicht des Verpflichteten im Wege der Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, wenn der Heimaufenthalt auf Dauer erforderlich ist und die Vertragsschließenden nicht mit dem Eintritt dieses Umstands gerechnet haben; fehlen diese Voraussetzungen, kann die ergänzende Vertragsauslegung einen Geldanspruch des Berechtigten begründen.“
Rz. 250
Die Bestellung eines Wohnungsrechts in einem Übergabevertrag ist nicht gleichbedeutend mit einem Altenteilsvertrag, für den nach Landesrecht Sonderregeln gem. Art. 96 EGBGB i.V.m. den entsprechenden Vorschriften des Landesrechts gelten könnten.
Die landesrechtlichen Vorschriften zu Art. 96 EGBGB sind grundsätzlich einschränkend anzuwenden, so dass nur in seltenen Ausnahmefällen ein Wohnungsrecht, das vom originär Berechtigten nicht mehr ausgeübt wird, sich in einen Geldanspruch umwandelt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Veränderung der Geschäftsgrundlage oder unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten kann der Wohnungsberechtigte keine Ausgleichszahlung in Geld verlangen.
Vermieten kann der Wohnungsberechtigte die Wohnung nur, wenn die Überlassung der Nutzung an einen Dritten ausdrücklich gestattet ist. Das Wohnungsrecht ist pfändbar, wenn die Überlassung der Ausübung an einen Dritten gestattet ist.
Rz. 251
Muster 14.42: Nichtgestatten der Überlassung an Dritte
Muster 14.42: Nichtgestatten der Überlassung an Dritte
Die Überlassung der Ausübung des Wohnungsrechts durch Dritte ist nicht gestattet.
Rz. 252
Muster 14.43: Gestattung der Ausübung durch Dritte
Muster 14.43: Gestattung der Ausübung durch Dritte
Der Wohnungsberechtigte kann die Wohnung beliebig Dritten zur Ausübung des Rechts überlassen, insbesondere die Wohnung vermieten. Nutzungsentgelte und Mieten stehen ihm zu.
Rz. 253
Muster 14.44: Eingeschränkte Gestattung der Ausübung durch Dritte
Muster 14.44: Eingeschränkte Gestattung der Ausübung durch Dritte
Die Überlassung der Ausübung des Wohnungsrechts durch Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet, ausgenommen der Fall, dass der/die Wohnungsberechtigte in ein Alten- oder Pflegeheim übersiedelt. In diesem Fall ist insbesondere die Vermietung der Wohnung gestattet; die Mieteinnahmen stehen dem/der Wohnungsberechtigten zu.