Walter Krug, Dr. Christopher Riedel
a) Grundsätzliches
Rz. 301
Mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts v. 24.9.2009 (BGBl I 2009, 3142) wurde die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche dem allgemeinen Verjährungsrecht angepasst, d.h. dass auch für Vermächtnisansprüche die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt. Diese Rechtslage gilt für alle Erbfälle, die seit dem 1.1.2010 eingetreten sind bzw. eintreten. Für Erbfälle, die bis zum 31.12.2009 eingetreten sind, gilt das frühere Recht fort (Art. 229 § 23 EGBGB), und zwar mit der Maßgabe, dass für solche erbrechtlichen Ansprüche, die am 31.12.2009 noch nicht verjährt sind, noch eine dreijährige Frist läuft, es sei denn, dass die bisherige Frist noch vorher ablaufen würde, dann gilt die bisherige Frist. Nach § 196 BGB verjähren allerdings Ansprüche, die sich auf ein Grundstück beziehen, erst in zehn Jahren (vgl. oben Rdn Rdn 103).
b) Vermächtnisse bezüglich Verjährungsverlängerungen
Rz. 302
Gemäß § 202 BGB können Verträge über die Verjährung geschlossen werden. Gegenstand eines Vermächtnisses kann daher auch der Anspruch auf Abschluss eines verjährungsverlängernden Vertrages sein. Die Vereinbarung ist grundsätzlich nicht an eine Form gebunden. Vermächtnisweise kann bspw. bei angeordneter Alleinerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners pflichtteilsberechtigten Kindern der Anspruch zugewandt werden, dass der Überlebende eine Verlängerung der Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche mit den Kindern vereinbart.
Rz. 303
In einem gemeinschaftlichen Testament wäre es auch möglich, dass jeder Ehegatte/Lebenspartner als Überlebender schon im Testament erklärt, er werde auf die Einrede der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs der (auf den Tod des Erststerbenden enterbten) Abkömmlinge für die Dauer von 30 Jahren seit dem Erbfall des Erststerbenden verzichten. Trotzdem soll aber der Pflichtteilsanspruch nicht gegen den Willen des Überlebenden geltend gemacht werden.
c) Vermächtnis betreffend die Verjährungshemmung bei Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB
Rz. 304
Bis zur Schuldrechtsreform war die Verjährung während der Stundungsdauer gehemmt. Die Vorschrift des § 205 BGB in seiner Fassung seit der Schuldrechtsreform sieht heute aber eine Hemmung der Verjährung nur vor, wenn das Leistungsverweigerungsrecht "aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger" besteht. Es ist zweifelhaft, ob § 205 BGB auf die Fälle der gerichtlichen Stundung nach § 2331a BGB analog angewandt werden kann. Jedenfalls könnte dem Schuldner, dem auf seinen Antrag hin die Stundung gewährt wurde, gegen die Erhebung der Verjährungseinrede der Einwand des "venire contra factum proprium" entgegengehalten werden.
Rz. 305
Muster 14.53: Vermächtnis zur Vereinbarung einer Verlängerung der Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen
Muster 14.53: Vermächtnis zur Vereinbarung einer Verlängerung der Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen
Ich, _________________________, setze meine Ehefrau, Frau _________________________ zu meiner unbeschränkten Alleinerbin ein.]
Den auf meinen Tod enterbten Kindern wende ich vermächtnisweise den Anspruch gegen die Alleinerbin (meine dereinstige Witwe) zu, mit ihnen einen Vertrag des Inhalts zu schließen, dass die Verjährungsfrist für deren Pflichtteilsansprüche auf 30 Jahre verlängert wird.
Vorsorglich ordne ich außerdem einseitig an, dass die zuvor genannten Pflichtteilsansprüche meiner Kinder erst in 30 Jahren verjähren.