Rz. 255

Statt des dinglichen Wohnungsrechts kann der Erblasser auch ein schuldrechtliches Wohnrecht einräumen.[290] Das rein schuldrechtliche unentgeltliche Wohnrecht ist Leihe.[291]

Dazu OLG Köln:[292]

Zitat

"1. Räumt eine Erblasserin ihrem langjährigen Lebensgefährten zu Lebzeiten ein lebenslanges unentgeltliches Wohn- und Nutzungsrecht an einem von ihm schon (mit-)bewohnten Haus ein, dann handelt es sich um einen Leihvertrag (§ 598 BGB), der keiner besonderen Form bedarf."

2. Machen die Erben der Erblasserin geltend, sie bedürften des verliehenen Hausgrundstücks, weil sie ohne dessen Verwertung nicht in der Lage seien, rückständige Heimkosten eines verstorbenen Miterben zu tilgen, dann haben sie ein Kündigungsrecht nach § 605 Nr. 1 BGB nur dann, wenn sie darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass sämtliche Miterben in diesem Sinne bedürftig sind.

3. Veräußert der Verleiher ein verliehenes Hausgrundstück, dann gilt die Schutzbestimmung des § 571 BGB zugunsten des Entleihers nicht.“

[291] OLG Köln v. 23.4.1999 – 19 U 13/90, NJW-RR 2000, 152; LG Deggendorf v. 22.1.2002 – 1 O 438/01, ZEV 2003, 247.
[292] OLG Köln v. 23.4.1999 – 19 U 13/90, NJW-RR 2000, 152.

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