Walter Krug, Dr. Christopher Riedel
Rz. 128
Denkbar sind Ansprüche auf der Grundlage schuldrechtlicher Vereinbarungen zwischen Erblasser und Pflegeperson. Falls der Nachweis einer solchen Vereinbarung (Dienstvertrag) gelingt, besteht auf dieser Grundlage ein Anspruch auf die vereinbarte bzw. übliche Vergütung. Der Nachweis eines vereinbarten Entgelts dürfte aber gerade für den Fall, dass eine dem Erblasser nahestehende Person, etwa ein naher Verwandter, diesen gepflegt hat, oftmals nur schwer zu führen sein. Bei Dienstleistungen von Verwandten, Freunden und in eheähnlichen Verhältnissen Lebenden wird grundsätzlich ein Indiz für Unentgeltlichkeit sprechen.
Rz. 129
Zu denken ist weiterhin an einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 BGB, wobei diese Vorschriften lediglich Aufwendungsersatz gewähren, nicht aber ein Entgelt. Allerdings ist § 683 BGB im Wege der korrigierenden Interpretation dahingehend auszulegen, dass dem Geschäftsführer eine angemessene Vergütung zusteht, wenn die Übernahme der Geschäftsführung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag wird jedoch die Abgrenzung zwischen reinem Gefälligkeitsverhältnis und rechtsgeschäftlichem Verhältnis relevant.
Rz. 130
Ebenso scheiden auch Ansprüche aus Sozialrecht aus, da im Sozialrecht nur derjenige anspruchsberechtigt ist, der gepflegt wird, mithin der Pflegebedürftige selbst, nicht aber die Pflegeperson. So steht das Pflegegeld gemäß §§ 36, 37 SGB XI ausschließlich dem Pflegebedürftigen selbst zu. Das Gleiche gilt für das Pflegegeld nach SGB XII (§ 64 SGB XII).
Die Ansprüche der Pflegeperson sind in § 44 SGB XI geregelt. Sie umfassen Ansprüche auf Rentenversicherungsbeiträge, auf Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie auf Unterhaltsgeld gemäß § 46 ArbFG. Darüber hinaus gewährt § 45 SGB XI einen Anspruch auf kostenlose Schulungskurse. Ein sozialrechtlicher Vergütungsanspruch ist aber gerade nicht vorgesehen.
Rz. 131
Handelt es sich bei der pflegenden Person um einen Abkömmling des Erblassers, kann im Falle des Todes eine Ausgleichung der erbrachten Pflegeleistung nach § 2057a BGB in Betracht kommen. Nach dem Ausgleichungstatbestand des § 2057a BGB sind Pflegeleistungen, die Abkömmlinge gegenüber dem Erblasser erbracht haben, bei der Erbteilung zu berücksichtigen. Bei § 2057a BGB handelt es sich aber ebenso wie bei den §§ 2050 ff. BGB lediglich um eine gesetzliche Vermutung, die durch einen anderslautenden Erblasserwillen widerlegt werden kann.
Rz. 132
Ein Ausgleichungsanspruch kommt außerdem nur in Betracht, wenn die Leistung unentgeltlich gewesen ist und der Abkömmling auch keinen Anspruch aus einem anderen Rechtsgrund, beispielsweise aus § 812 BGB, hat. Besteht ein solcher Anspruch aus Bereicherungsrecht, ist dieser eine Nachlassverbindlichkeit, die letztlich alle Erben trifft und damit auch den Anspruchsberechtigten. In der Praxis entstehen hier beinahe immer Abgrenzungsschwierigkeiten. Bei Erbfällen, die bis 31.12.2009 eingetreten sind, konnte eine Ausgleichung gem. § 2057a BGB schließlich nur geltend gemacht werden, wenn der Pflegende auf eigenes Einkommen verzichtet hat. Für seit 1.1.2010 eingetretene Erbfälle muss nach der Neufassung von § 2057a BGB diese Voraussetzung nicht mehr vorliegen, d.h. ein Pflegender kann auch dann einen Ausgleich verlangen, wenn er eigenes Einkommen erzielt hat.