Rz. 238

Der wesentliche Inhalt des Wohnungsrechts besteht in der Befugnis, ein ganzes Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen.[275] Mit umfasst sind Grundstücksteile, auf deren Gebrauch der Vermächtnisnehmer angewiesen ist, um sein Wohnungsrecht nutzen zu können. Es empfiehlt sich, in der Verfügung von Todes wegen den wesentlichen Umfang des Wohnungsrechts zu bezeichnen, um spätere Streitigkeiten insofern zu vermeiden. Werden die Räume teilweise zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken genutzt, ist dies unschädlich. Sollen die Räume jedoch ausschließlich gewerblich genutzt werden, ist dafür das Rechtsinstitut des Wohnungsrechts nicht geeignet, vielmehr wäre in einem solchen Fall eine Dienstbarkeit zu bestellen.

 

Rz. 239

Auch die Erstreckung des Wohnungsrechts auf einen nicht bebauten Teil des belasteten Grundstücks, z.B. einen Garten, einen Wäschetrockenplatz oder Ähnliches, ist zulässig. Entscheidend ist, dass das Wohnen als Hauptzweck erhalten bleibt, § 1093 Abs. 3 BGB. Das Recht auf Mitbenutzung eines Gartens oder ähnlicher nicht bebauter Anlagen sollte im Testament ebenfalls genau geregelt werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, insofern auch die Lastentragung unter den verschiedenen Nutzungsberechtigten zu bestimmen.

 

Rz. 240

Bei der Ausübung des Wohnungsrechts hat der Begünstigte die Interessen des Eigentümers zu schonen, §§ 1090 Abs. 2, 1020 S. 1 BGB; eine Umgestaltung oder eine wesentliche Veränderung des Gebäudes oder des Gebäudeteils ist nicht zulässig, §§ 1093 Abs. 1, 1037 Abs. 1 BGB. Bei entsprechender Ausgestaltung durch den Erblasser kann die Ausübung des Wohnungsrechts auch einem Dritten überlassen werden.[276]

 

Rz. 241

Das Wohnungsrecht erstreckt sich auf das Zubehör, §§ 1093 Abs. 1, 1031 BGB. Die laufenden Erhaltungskosten der Wohnung gehen zu Lasten des Wohnungsberechtigten, §§ 1093 Abs. 1, 1041 S. 1 BGB.

Wichtig ist beim Wohnungsrecht auch zu regeln, was im Falle der Zerstörung der betroffenen Immobilie geschehen soll. Denn grundsätzlich erlischt das Wohnungsrecht mit Zerstörung des Gebäudes.[277] Der Immobilieneigentümer ist prinzipiell nicht zum Wiederaufbau verpflichtet.[278] Ist dem Erblasser also daran gelegen, eine dauerhafte Wohnmöglichkeit für den Vermächtnisnehmer sicherzustellen, muss er diesbezüglich entsprechende Anordnungen treffen.[279]

[275] BGH v. 21.12.1966 – V ZB 24/66, BGHZ 46, 253, 259 = NJW 1967, 627, 629.
[276] § 1092 Abs. 1 S. 2 BGB. Zu unterscheiden ist hiervon die Aufnahmebefugnis nach § 1093 Abs. 2 BGB.
[277] BGH v. 21.11.1952 – V ZR 49/51, NJW 1953, 140; OLG Karlsruhe v. 16.5.1990 – 13 U 174/89, BWNotZ 1990, 171, 172; a.A. Palandt/Herrler, § 1093 Rn 19.
[278] BGH v. 21.11.1952 – V ZR 49/51, NJW 1953, 140; BGH v. 10.10.1952 – V ZR 159/51, NJW 1952, 1375; BeckOK BGB/Wegmann, § 1093 Rn 29.
[279] Vgl. Riedel, in: Riedel, Immobilien in der Erbrechtspraxis, § 11 Rn 160 mit Formulierungsbeispiel.

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